Karlsruhe
Urteil: Bundesgerichtshof erklärt Internet zur Lebensgrundlage
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat den Internetzugang von Privatpersonen zur Lebensgrundlage erklärt. Kunden eines Internetanbieters haben nun ein Recht auf Schadensersatz, wenn der Anschluss ausfällt. Hintergrund des Urteils ist die Klage gegen einen Telekommunikationsanbieter.
Privatpersonen haben nach dem am 24. Januar gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Anrecht auf Schadensersatz, wenn der Internetanschluss ausfällt. Ein solcher Schadensersatz ist bei Wirtschaftsgütern nur dann möglich, wenn diese eine signifikante Auswirkung auf den Alltag und die Lebenshaltung haben. Dies war bis jetzt beispielsweise nur der Fall, wenn Wohnungen oder Autos aus diversen Gründen von den Verwendern nicht genutzt werden konnten.
"Von zentraler Bedeutung"
Mit dem Urteil stärkt das BGH nun die Bedeutung des Internets für Privatpersonen und erklärt es zu einer wichtigen Lebensgrundlage. In einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es, dass das Internet ein Wirtschaftsgut sei, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei. Das Internet sei zu einem Medium geworden, welches durch seine leicht verfügbaren Informationen immer mehr klassische Medien ersetze.
Auch die Kommunikation sowie die weite Verbreitung des Mediums durch das Internet spielt für das BGH in dem gefällten Urteil eine wichtige Rolle: "Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Hintergrund
Anlass des Urteils war eine Klage gegen einen Telekommunikationsanbieter. Der Kläger konnte in dem Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 seinen DSL-Anschluss inklusive Telefon und Telefax nicht nutzen. Zum Ausgleich verwendete er dann ein Mobiltelefon. Die dadurch entstandenen Mehrkosten sind dem Kläger erstattet worden.
Wie viel Schadensersatz dem Kläger nun jedoch wegen des Internetausfalls selbst zusteht, wird vor dem Berufungsgericht geklärt werden. Die Höhe des Schadensersatzes ermittelt sich dann aus dem damaligen durchschnittlichen Marktpreis für einen DSL-Anschluss plus Telefon und Telefax sowie die mögliche Gewinnerzielung und erwerbswirtschaftliche Nutzung des Anschlusses.


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