Urteil
Filesharing: BGH bestätigt Auskunftsanspruch von Urhebern
Der Bundesgerichtshof hat den Auskunftsanspruch von Urhebern gegenüber Providern bestätigt. Netzanbieter sind künftig verpflichtet, persönliche Informationen von Nutzern preiszugeben, wenn diese urheberrechtlich geschütztes Material auf einer Filesharing-Plattformen zum Download anbieten. Auslöser der Entscheidung ist ein Lied von Xavier Naidoo.
Inhaltsverzeichnis
- 1Landgericht Köln lehnt Auskunftsanspruch ab
- 2Bundesgerichtshof stärkt Urheber
- 3"Mächtiges Instrument"
Die Firma Naidoo Records besitzt die Rechte an der Verbreitung der Musik von Sänger Xavier Naidoo und forderte beim zuständigen Netzprovider der Deutschen Telekom Auskunft über Name und Adresse von Nutzern, die einen Song aus dem Album "Alles kann besser werden" auf einem Filesharing-Portal veröffentlicht hatten. Konkret handelt es sich um den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen", der den IP-Adressen zugeordnet wird.
Landgericht Köln lehnt Auskunftsanspruch ab
Naidoo Records forderte daraufhin zunächst vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln die Herausgabe der persönlichen Informationen, die den IP-Adressen zugeordnet waren. Beide Gerichte lehnten die Beschwerde jedoch ab, mit der Begründung, dass der im Urheberrechtsgesetz festgesetzte Umstand des "gewerblichen Ausmaßes" nicht gegeben sein.
Das Lied sei zudem erst nach der "relevanten Verwertungsphase", also erst nach den ersten sechs Monaten nach der Veröffentlichung online gestellt worden.
Bundesgerichtshof stärkt Urheber
Wie kürzlich bekannt wurde, wies der Bundesgerichtshof diese Begründung jedoch zurück und wiederrief das Urteil der vorherigen Instanzen. Der Urheberrechtsgesetz-Auslegung des BGH zufolge reiche es aus, dass eine "offensichtliche Rechtsverletzung" vorliege.
Das "gewerbliche Ausmaß" hingegen sei keine zwingende Voraussetzung, um den Auskunftsanspruch des Urhebers gegenüber des Providers zu bestätigen. Wie Leonhard Dobusch von Netzpolitik.org erklärt, ist das Gericht der Ansicht, dass sich das gewerbliche Ausmaß auf die Dienstleistung also den Internet-Provider beziehe und nicht auf die eigentliche Rechtsverletzung.
"Mächtiges Instrument"
Durch die "höchstrichterliche Gesetzesinterpretation" das Urheberrechtsgesetz nun zu einem "noch mächtigeren Instrument", schreibt Dobusch. Schon aufgrund der Veröffentlichung eines Titels können Urheber also nun die Herausgabe von persönlichen Informationen bei Netzprovidern einfordern. Netzpolitik.org zufolge würden vor allem Abmahnanwälte von diesem Urteil profitieren.
Auch Google stärkt ab sofort die Position von Urhebern im Netz.


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