Geänderter Paragraf im BGB
"Button-Lösung": Gesetz gegen Internet-Abzocke in Kraft getreten
Im elektronischen Zahlungsverkehr tappen viele Verbraucher in sogenannte Abofallen. Ein Gesetz soll der Abzocke beim Einkauf übers Internet jetzt einen Riegel vorschieben. Zur Lösung gehört eine Schaltfläche mit Hinweis auf das zahlungspflichtige Angebot.
Verbraucher werden ab heute, Mittwoch, 1. August, besser vor Abofallen im Internet geschützt. Das bereits Anfang März beschlossene Gesetz sieht eine Button-Lösung vor, über die Verbraucher in eindeutigen Worten auf die Zahlungspflichtigkeit des Angebotes hingewiesen werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich dazu der geänderte Paragraf 312g.
Verkäufer im Internet müssen die Schaltfläche etwa mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" kennzeichnen. Andere irreführende Bezeichnung wie "anmelden" sind nicht zulässig. Fehlt die Button-Lösung mit dem Worthinweis, müssen Verbraucher nichts zahlen.
Anderer Hinweis bei Internetauktionen
Bereits vor dem möglichen Klick auf die Bestellung des Angebots müssen Verbraucher außerdem über die Mindestlaufzeit des etwaigen Vertrages und die Kosten inklusive Versand hingewiesen werden. Verkäufer sind angewiesen, diese Hinweise auf der Seite, auf der sich auch der Button befindet, einzubauen.
Das Gesetz gilt für jedweden elektronischen Zahlungsverkehr, der vom Anbieter zum Verbraucher vermittelt wird. Bei Onlineauktionen reicht statt des Hinweises "zahlungspflichtig bestellen" aber die Angabe "Gebot bestätigen". Dem Verbraucher sei bei solchen Angeboten klar, dass er die zu erstehende Ware auch bezahlen muss, heißt es beim Justizministerium.
eco-Verband kritisiert Gesetz
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) hat in einer Pressemitteilung indes vor dem hohen Aufwand für Shopbetrieber beim Einbau der Lösung und dem möglichen Abmahnrisiko durch die neue Regelung gewarnt. Der hohe Aufwand dürfte vor allem Kleinhändlern zu schaffen machen, schätzt der eco. Das betreffe besonders die genaue Anzeige und Anordnung der Informationen nach Abschluss einer Bestellung. Bei Unterlassung riskiere der Betreiber "eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht".
Die Button-Lösung ist auch in einer Richtlinie der EU vorgesehen. Sie muss aber erst Ende 2013 in nationale Gesetze einfließen. Die deutsche Regelung ist aber auch für Shopbetreiber im Ausland rechtskräftig, sobald sie ihre Waren auch nach Deutschland liefern.


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