Rechtsstreit in Schweden
Urteil: Nutzung von Vorratsdaten gegen Filesharer kein Verstoß gegen EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden, unter Umständen auch in einem Urheberrechtsprozess verwendet werden dürfen. Anlass für die Entscheidung war ein Verfahren zwischen dem schwedischen Unternehmen Bonnier Audio und dem Internetdienstleister ePhone.
Inhaltsverzeichnis
- 1Schwedisches Verfahren
- 2Entscheidung des EuGH
- 3Netzpolitik: Filesharing gleich Terrorismus
Bonnier Audio hatte den Filesharing-Hoster ePhone vor einem schwedischen Landgericht angeklagt, da 27 Hörbücher über das File Transfer Protocol (FTP) des Providers öffentlich zugänglich gemacht wurden. Das Unternehmen forderte ePhone dazu auf, Name und Adresse der Person hinter der zugeteilten IP-Adresse herauszugeben, welche die Urheberrechtsverletzungen im April 2009 begangen haben soll.
Schwedisches Verfahren
ePhone weigerte sich jedoch, diesem Antrag nachzukommen - unter Berufung auf die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24). In dieser stehe, dass lediglich bestimmte Behörden diese Informationen erhalten dürften, zum Beispiel zur Strafverfolgung bei schweren Straftaten.
Der Prozess landete schließlich beim Obersten Gerichtshof Schwedens, der wiederum den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Entscheidung bat, da eine Unsicherheit in der Auslegung der EU-Richtlinie bestehe.
Entscheidung des EuGH
Diese Entscheidung liegt nun vor. Dem EuGh zufolge ist es legitim, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsverfahren die betreffenden Auskünfte "von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person" einfordern dürfen.
"Die Entscheidung des EuGH bedeutet allerdings nicht automatisch einen Freifahrtschein für die Nutzung von Vorratsdaten in Filesharer-Prozessen", sagte der auf Medienrecht spezialisierte Anwalt Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke gegenüber netzwelt. Der EuGH habe lediglich erklärt, dass eine entsprechende Verwendung weder gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24) noch gegen andere EU-Richtlinien verstoße. Allerdings könnte sich ein entsprechender Einsatz durch die Rechtsordnung der einzelnen EU-Länder verbieten. "Dies zu prüfen obliegt aber nicht dem Europäischen Gerichtshof, sondern nationalen Gerichten in diesem Fall der schwedischen Justiz", ergänzt Otto Freiherr Grote.
Netzpolitik: Filesharing gleich Terrorismus
Auf Netzpolitik.org, einem politischen Blog, der dem Verein Digitale Gesellschaft nahesteht, wird die Entscheidung stark kritisiert. Der Europäische Gerichtshof setze damit Filesharing "ganz klar in eine Linie" mit Terrorismus. Zur Bekämpfung dessen wurde die fragliche Richtlinie ursprünglich eingeführt.
Mit der aktuellen Entscheidung gibt der EuGH anders als in der nahen Vergangenheit der Urheberrechtsinhaberseite recht. In zwei separaten Entscheidungen zuvor entschieden die Richter, das weder präventive Filtersysteme in Sozialen Netzwerken zulässig sind, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, noch präventive Kontrollen durch Provider, um entsprechende Rechtsverletzungen zu erkennen.
Alle Neuigkeiten rund um das Thema Filesharing finden Sie hier auf netzwelt.
Hinweis: Die ursprüngliche Version des Textes wurde abgeändert. Der Text wurde um die Einschätzung von Medienrechtsanwalt Otto Freiherr Grote ergänzt, um die Bedeutung des Urteils für weitere Verfahren deutlich zu machen.


Hoffnung für Filesharer: Nach einem Urteil des Landgerichtes Hamburg müssen diese bei zu unspezifischen Abmahnungen nicht mehr die Rechtsanwaltskosten mittragen.
Sie geben nicht auf: Die Winklevoss-Zwillinge planen nach einer gescheiterten Berufung den Rechtsstreit mit Facebook vor den Obersten Gerichtshof der USA zu bringen. Die Brüder werfen Zuckerberg vor ihre Idee gestohlen zu haben.
Provider sind auch zukünftig nicht gezwungen, Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden durch präventive Kontrollen zu unterbinden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof bezüglich eines entsprechenden Prozesses in Belgien.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Betreiber von Sozialen Netzwerken nicht dazu gezwungen werden dürfen, präventive Filterungssysteme einzurichten, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
Die Vize-Präsidentin der EU-Kommission hat bekanntgegeben, dass ACTA dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden soll.
RapidShare könnte künftig dazu verpflichtet sein, gezielt im Netz nach illegalen Inhalten zu suchen. Über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg wird in juristischen Kreis diskutiert. RapidShare will Berufung einlegen.
Die EU setzt Deutschland eine Frist von vier Wochen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinien. Andernfalls drohen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und Sanktionen.





Beiträge
insgesamt 2 BeiträgeDer Artikel wurde nun entsprechend angepasst. Viel Spaß beim Lesen :)
Nach Redaktionsschluss hat der AK Vorratsdatenspeicherung eine Interpretation der Entscheidung herausgegeben. Die Organisation verweist darauf, dass auch nationale Richtlinien bezüglich der Verwendung der Daten zu...