Kein Recht auf allgemeine Überwachung

EuGH: Präventives Filtersystem in Sozialen Netzwerken nicht zulässig

Ein belgisches Gericht erster Instanz hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um zu klären, ob Soziale Netzwerke verpflichtet werden dürfen, mithilfe eines präventiven Filterungssystems Nutzeraktivitäten auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Der EuGH erklärte eine solche Überwachungspflicht nun für rechtswidrig.

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Bereits im letzten Jahr scheiterte die Verwertungsgesellschaft in einer vergleichbaren Rechtsfrage. Diesmal stritt sich die Verwertungsgesellschaft SABAM (Société d’Auteurs Belge - Belgische Auteurs Maatschappij) mit dem Sozialen Netzwerk Netlog vor einem belgischen Gericht um die Frage, ob der Betreiber nicht dazu verpflichtet sei, Nutzeraktivitäten auf "unzulässige Zuverfügungstellungen musikalischer oder audiovisueller Werke" aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaft präventiv zu verhindern.

Keine Kontrollpflicht

Der EuGH lehnte eine solche Verpflichtung nun ab mit den Worten: "Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten." Eine solche Verpflichtung würde unweigerlich zu einer umfassenden Überwachung der Nutzeraktivitäten führen und das "angemessene Gleichgewicht" zwischen dem Urheberrechts einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und dem Recht auf freien Empfang und Sendung andererseits zerstören.

Nach der Entscheidung des EuGH liegt der endgültige Urteilsspruch nun wieder beim nationalen Gerichtshof in Belgien. Eine abweichende Entscheidung gilt jedoch als unwahrscheinlich.

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