"Beweislast bei File- und Streamhostern"

Generalverdacht: GVU fordert Überprüfung der Haftungsbegrenzung von Kinox.to

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) fordert eine Überprüfung der Haftungsbegrenzungen von File- und Streamhostern wie Kinox.to. Angesichts der Beweislast bei entsprechenden Portalen im Netz sollte der Anbieter gegebenenfalls selbst seine Unschuld beweisen müssen. Auszugehen ist von dieser der GVU zufolge nicht.

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Anlässlich der Abschaltung von Megaupload hätten viele vergleichbare Angebote mit einer Aufgabe ihrer Belohnungsprogramme für das Hochladen von "begehrten Dateien" reagiert. Dieser Prozess könne weiter gefördert werden, wenn zusätzlich das Haftungsprivileg der Hoster aufgegeben würde.

Interne Analysen

Die GVU beruft sich in ihrer Pressemitteilung auf Analysen, die von der Gesellschaft selbst durchgeführt wurden. Demnach hätten insgesamt 13 File- und Streamhoster ihre Belohnungsprogramme für das Hochladen eingestellt. Dies habe wiederum zu einem "signifikanten Nutzerrückgang" bei den betreffenden Internetdiensten geführt und zu einem Nutzeranstieg bei Webseiten, die weiterhin finanzielle Gegenleistungen für das Hochladen von populären Dateien anbieten.

Portalseiten wie beispielsweise der Kino.to-Nachfolger Kinox.to reorganisieren der GVU zufolge derzeit ihr Angebot. Filehoster ohne Prämienprogramm werden entfernt und dafür andere, die über ein entsprechendes System verfügen, hinzugefügt. Hintergründige Motivation sei die Gewährleistung, auch weiterhin an die aktuellsten Raubkopien zu gelangen, welche wiederum Garant für konstant bleibende Nutzerzahlen und entsprechende Werbeeinnahmen seien.

Keine Unschuldsvermutung

Das Haftungsprivileg von Hostprovidern sorgt den Angaben der GVU zufolge derzeit dafür, dass die Anbieter nicht für die Inhalte auf ihrer Seite verantwortlich sind, wenn diese von Dritten hochgeladen werden. Erst wenn der Webseitenbetreiber auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird, muss er handeln.

GVU-Geschäftsführer Leonardy jedoch fordert nun die Umkehrung dieser Ausnahmeregelung, denn "autorisierte Inhalte" seien bei "der Beweislast für solche File- und Streamhoster, die das Hochladen von viel nachgefragten Dateien finanziell belohnen", kaum zu finden.

"Prima facie kann davon ausgegangen werden, dass ein Filehoster auf das Hochladen von Raubkopien spekuliert, wenn er Uploader bezahlt. Dass er eine Ausnahme bildet, sollte er gegebenenfalls selbst darlegen müssen", so Leonardy.

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