Gerichts-Urteil

Negative eBay-Bewertung: Keine Löschung im Eilverfahren

Ein eBay-Verkäufer kann die Löschung einer negativen Bewertung eines Käufers die er erwidert hat im Regelfall nicht im Eilverfahren löschen lassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat damit eine Entscheidung des Landgericht Düsseldorf bestätigt.

Anhand der Sterne sehen Nutzer schnell wieviele positive Bewertungen ein Verkäufer hat. (Bild: Screenshot)
Anhand der Sterne sehen Nutzer schnell wieviele positive Bewertungen ein Verkäufer hat. (Bild: Screenshot)
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Ob ein Verkäufer auf eBay erfolgreich ist, hängt oft mit den Bewertungen von Nutzern zusammen. Zu viele negative Bewertungen können dazu führen, dass Nutzer nicht bei Produkten des betroffenen Verkäufers mitbieten. Für Käufer dienen die Bewertungen also als eine Art Verbraucherschutz. Allerdings sind sich beide Parteien nicht immer einig, ob eine Bewertung gerecht war oder nicht.

Negative Bewertung löst Rechtsstreit aus

Vor Gericht wurde jetzt vor kurzem ein solcher Fall behandelt. Es ging in dem Verfahren darum, ob in einem Eilverfahren ein eBay-Verkäufer, der auf eine negative Bewertung eines Käufers erwidert hat, die Löschung der entsprechenden Bewertung erzwingen kann. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf haben dies verneint.

In dem konkreten Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen PC-Monitor über eBay erworben. Als sie von ihrem Widerrufsrecht gebrauch gemacht und den Bildschirm zurück geschickt hat, verweigerte die Verkäuferin die Erstattung des Kaufpreises. Statt dessen behauptet die Verkäuferin, dass die Kundin den Monitor bei der Rücksendung nicht ausreichend geschützt habe und er deshalb beschädigt worden wäre.

Gerichte lehnen Löschung im Eilverfahren ab

Im Dezember schrieb die Käuferin dann im Bewertungsportal: "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld". Darauf reagierte die Verkäuferin mit der Antwort: "Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang" und verlangt, dass die Käuferin die negative Bewertung löscht. Als Grund gibt sie unter anderem an, dass sie Umsatzeinbußen erlitten habe.

Die Klage lehnte das Oberlandesgericht Düsseldorf ab, da das Bewertungssystem beiden Parteien ermöglicht ihre Sichtweise unverzüglich zu schildern und deshalb eine Löschung zumindest im Eilverfahren nicht verlangt werden kann. Außerdem sind die Aussagen der Käuferin nicht ersichtlich unwahr und können auch nicht als Schmähkritik gelten.

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