Klage gegen "2te-zahnarztmeinung.de" abgewiesen
BGH: Zahnarzt-Preisvergleich im Netz ist zulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Preisvergleich von Zahnarztleistungen im Internet rechtens ist. Zwei bayerische Zahnärzte hatten die Internetplattform "2te-zahnarztmeinung.de" verklagt.

Auf dem Portal 2te Zahnarzt Meinung können Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes veröffentlichen. Daraufhin können andere Zahnärzte eine eigene Kostenberechnung abgeben. Der Nutzer erhält dann die fünf preiswertesten Kostenschätzungen, ohne den Namen des Zahnarztes zu erfahren. Falls der Patient dann eines der Angebote annimmt, erhalten er und der Zahnarzt die Kontaktdaten des jeweils Anderen. Die Betreiberin der Seite verlangt einen Anteil von 20 Prozent des vereinbarten Honorars des Zahnarztes, wenn ein Vertrag mit dem Patienten zu Stande kommt. Patienten können dann im Anschluss an die Behandlung den Zahnarzt auf dem Portal bewerten.
Klage in den ersten Instanzen erfolgreich
Der Chef der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KZBV) Dr. Janusz Rat und sein Kollege Dr. Martin Reißig hatten gegen das Portal eine Klage eingereicht. Sie waren der Meinung, dass die Betreiberin der Seite die Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung und damit zu wettbewerbswidrigen Verhalten verleite. Während das Landgericht München und das OLG München der Unterlassungsklage stattgegeben haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der BGH sieht in dem Verfahren der Internetseite keinen rechtlichen Verstoß. Die Seite erleichtert lediglich das Einholen einer zweiten Meinung. "In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten", erläutert der BGH in einer Pressemitteilung. Daraus folgt außerdem, dass das Verhalten der Zahnärzte weder berufrechts- noch wettbewerbswidrig ist.
"Schwarzer Tag für die Patienten"
Rat sieht in dem Urteil "ein grundfalsches Signal". So lasse der BGH zu, dass medizinische Behandlungen nach dem eBay-Prinzip versteigert werden. Darüber hinaus findet Rat es sehr kritisch, dass die Zahnärzte einen Preis für die Behandlung vorschlagen, ohne jemals die Zähne des Patienten gesehen zu haben. Dieses Verhalten sei "mit der Ethik des Zahnarztberufes nicht vereinbar".
Für Versicherte von Partner-Krankenkassen der Internetplattform ist das Angebot kostenlos. Falls die Krankenkasse die Gebühren für die Seite nicht übernimmt, zahlen Patienten zwischen 2,50 Euro und 7,50 Euro. Der Preis richtet sich nach dem Kostenvoranschlag.
Im November hat der BGH ebenfalls die Rechte von Verbrauchern gestärkt. So dürfen Nutzer, die online ein Produkt erworben haben, dieses zu Prüfzwecken ausprobieren. Die Ware darf selbst dann innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden, wenn sie einen Wertverlust erlitten hat. In einem anderen Urteil dagegen unterstützte der BGH die Rechte von DSL-Anbietern. So sei ein Umzug in ein Gebiet ohne DSL-Anbindung kein Grund für eine vorzeitige Vertragskündigung.
