Netzwelt sprach mit Rechtsanwalt Sascha John

Nachgefragt: Ist das Entfernen des Simlocks wirklich strafbar?

Das Entsperren von Handys wie Apples iPhone ist beliebt. Nun haben aber Göttinger Fahnder Medienberichten zufolge deswegen Ermittlungen gegen insgesamt 600 Kunden eingeleitet. Mehrere Straftatbestände kämen in Betracht, sagen die Ermittler. Können sich Handy-Nutzer durch das Entfernen des Simlocks wirklich strafbar machen? Netzwelt sprach mit dem Göttinger Rechtsanwalt Sascha John, Spezialist für die Bereiche Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht.

Rechtsanwalt Sascha John stand netzwelt Rede und Antwort. (Bild: Sascha John)
Rechtsanwalt Sascha John stand netzwelt Rede und Antwort. (Bild: Sascha John)
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netzwelt: Spiegel Online zitiert in einem Artikel über den Fall einen Ermittler, der von einem "Blumenstrauß" möglicher Straftatbestände spricht (Geheimnishehlerei, gewerbliche Urheberrechtsverletzung etc.). Wie sehen sie die eventuellen Straftatbestände aus juristischer Sicht? Können Privatkunden für das Entsperren von Mobiltelefonen bestraft werden?

Sascha John: In Fachkreisen ist die Strafbarkeit einer Umgehung oder einer Beseitigung des SIM-Locks zu privaten Zwecken nach wie vor hoch umstritten. Wie sehr viele meiner Kollegen, teile auch ich die Ansicht, dass die derzeit gängigen Verfahren zur Beseitigung des SIM-Locks nicht unter einen der genannten Straftatbestände fallen. Das wird offensichtlich auch von einem Großteil der Staatsanwaltschaften so gesehen. Anderenfalls hätten zwischenzeitlich Unmengen an Strafverfahren eingeleitet werden müssen, was nach unserer Kenntnis bislang nicht geschehen ist.

netzwelt: Der Verkauf entsperrter Geräte ist laut einem Urteil des BGH von 2004 untersagt, weil damit eine Verletzung der Markenrechte verbunden ist. Ist das richtig?

John: Ja, dies ist richtig. Zu bemerken ist jedoch, dass es hier eben gerade nicht um die Strafbarkeit eines solchen Vorgehens geht, sondern um zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Zu beachten ist weiterhin, dass die Entscheidung gewerbsmäßig entsperrte Geräte betraf. Allerdings können unter Umständen (je nach Telefonvertrag) auch gegenüber einer Privatperson Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen, wenn diese den SIM-Lock umgeht.

netzwelt: Wenn der Verkauf geknackter Handys strafbar ist, ab wann gilt man als "gewerbsmäßiger" Verkäufer?

John: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt gewerbsmäßig, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Hierzu kann auch schon eine einmalige Gesetzesverletzung ausreichen. Nämlich dann, wenn nachweisbar ist, dass hiermit eine Gewerbsmäßigkeit beginnen sollte, das heißt zum Beispiel wenn eine Wiederholungsabsicht vorliegt. Ob eine Gewerbsmäßigkeit vorliegt, muss somit immer im Einzelfall geprüft werden.

netzwelt: Vor kurzem verurteilte das Amtsgericht Augsburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen privaten Handy-Entsperrer zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro per Strafbefehl. Welche Bedeutung messen sie diesem Strafbefehl im aktuellen Göttinger Fall zu?

John: Die Bedeutung dieser Geldstrafe dürfte eher gering sein. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Entscheidung des Augsburger Gerichts nicht um ein klassisches Urteil, sondern um einen Strafbefehl handelt. Den Strafbefehl hat der Beschuldigte offenbar so akzeptiert, ohne weiter gegen ihn vorzugehen. Ob er zu Recht oder zu Unrecht erlassen wurde, kann nicht gesagt werden, da der zugrundeliegende Sachverhalt nicht veröffentlicht wurde. Das Entsperren eines SIM-Locks für den eigenen Gebrauch, zum Beispiel durch selbstgeschriebene Programme oder andere technische Hilfsmittel, kann meines Erachtens den Straftatbestand der Geheimnishelerei nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht erfüllen. Auch hier bleibt jedoch abzuwarten, wie das am Ende der Bundesgerichtshof in künftigen Verfahren bewerten wird.

netzwelt: Vielen Dank für das Gespräch.

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Sascha John ist Rechtsanwalt in der Göttinger Kanzlei "Vockenberg Schneehain Melz, Rechtsanwälte". Dort bearbeitet er insbesondere die Bereiche Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht.

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