Kein Aus für Funknetze in Hotels oder Cafes
WLAN-Urteil: Professionelle Hotspots nicht betroffen
Drei Wochen nach seiner Aufsehen erregenden WLAN-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Begründung im Volltext veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass das Urteil nur auf Privatpersonen angewendet werden kann. Professionelle Hotspot-Betreiber sind nach Angaben des auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalts Christian Solmecke nicht betroffen.

Am 12. Mai hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Betreiber von WLAN-Netzten diese vor dem Zugriff durch Dritte absichern müssen, sonst drohen ihnen Unterlassungsklagen. Drei Wochen nach dem Urteilsspruch hat der BGH nun die entsprechende Begründung veröffentlicht. Darin werde deutlich, dass der Urteilsspruch nur auf Privatpersonen angewandt werden kann, so der auf IT-Recht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke.
In der Begründung des BGH heißt es dazu: Geschäftsmodelle sollen nicht durch präventive Prüfungspflichten gefährdet werden. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, werde nicht in Frage gestellt. Die Sicherung gegen unbefugte Nutzung gelte für den Privatbereich.
Kein Hinweis auf Deckelung der Gebühren
Allerdings sei noch nicht klar, ob Hotels und Cafes, die WLAN-Zugänge gewerblich betreiben, jetzt für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haften müssen, so Solmecke. Aber die Befürchtung, dass die Entscheidung das Aus für professionelle Hotspots bedeuten würde, treffe nicht zu.
Der Rechtsanwalt wies darauf hin, dass das Urteil keinen Hinweis auf eine Deckelung der Abmahngebühren enthält. Dabei hatte der BGH zunächst selbst in einer Pressemitteilung eine Deckelung von 100 Euro pro Song bekannt gegeben. Diese Frage müsse nun die Berufungsinstanz klären, an die der Streit zurück verwiesen worden ist, sagt Solmecke.

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