BGH-Urteil zur WLAN-Nutzung: Wie man der Haftung entgeht
Gegebenenfalls MAC-Filterung
Aus der Sicht des IT-Juristen aus Köln könne es Verbrauchern aber nicht zugemutet werden, sich über die verschiedenen Mechanismen vorab zu informieren. Konkret: Bietet ein Router mehrere Verschlüsselungsmethoden an, kann der Nutzer die sicherste Variante auswählen, muss es aber nicht. WPA 2 ist dennoch dringend anzuraten.
Sinnvoll ist auch die Sichtbarkeit des Funknetzes nach außen abzuschalten. Gäste, die per WLAN ins Internet wollen, muss die sogenannte SSID dann aber explizit mitgeteilt werden. Sicherheit erlangt der Nutzer auch über eine zusätzliche Filterung der MAC-Adresse. Diese Hardware-Adresse dient der eindeutigen Identifizierung von Geräten in Heimnetzwerken. Wenn per Router eine bestimmte Hardware-Adresse nicht freigegeben ist, kann das WLAN auch nicht genutzt werden.
Standardpasswort ändern
Dringend erforderlich sei auch eine Änderung des werkseitigen Standardpasswortes des Routers, sagt Christian Solmecke. Der BGH hatte in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass das Standardpasswort keine ausreichende Sicherheit gewährleiste. In dem vorliegenden Fall hatte ein WLAN-Betreiber sein Funknetz nur mit diesem voreingestellten Kennwort geschützt. Dem Störer war die Zeichenkombination offenbar bekannt; die Standardpasswörter sind vielen Router-Bedienungsanleitungen zu entnehmen.
Der BGH hat in seinem Urteil auch ein paar Worte zur Passwortstärke verloren. Demnach muss das Kennwort ausreichend lang und sicher sein. "Passwörter aus drei Buchstaben dürften diesen Anforderungen nicht gerecht werden", sagt Christian Sölmecke. Zu empfehlen ist eine Kombination aus Ziffern sowie Klein- und Großbuchstaben und eine Länge von mindestens acht Zeichen. Auf leicht zu erratende Begriffe im Passwort sollte verzichtet werden.
Passwörter regelmäßig wechseln
Außerdem wechselt der Nutzer das Passwort am besten regelmäßig. Das bietet sich vor allem in Haushalten an, in denen häufig ganz verschiedene Personen per WLAN im Netzwerk unterwegs sind. Generell gilt es, den Zugangscode nur vertrauten Personen zu übergeben. Wenn also der Nachbar fragt, ob er die Internetleitung mitnutzen darf, ist möglicherweise Vorsicht angebracht.
WLAN-Betreiber mit einem offenen Funknetz, etwa auf dem Campingplatz oder im Hotel, stehen vor anderen Problemen, wenn sie sich gegen Missbrauch schützen wollen. Eine Möglichkeit wäre, von den Gästen eine schriftliche Versicherung zu verlangen, keine Rechtsverletzungen zu begehen.
VPN-Server vergeben eigene IP-Adresse
Allerdings ist dieses Verfahren umständlich. Auch kann der Inhaber Filesharing-Ports gegen den unbefugten Download urheberrechtlich geschützten Materials sperren lassen. Doch alle diese Methoden allein verhindern noch keine Rechtsverletzungen durch Dritte.
IT-Jurist Christian Solmecke empfiehlt daher, "dafür zu sorgen, dass die Gäste des Hotels oder Cafés nicht mit der IP-Adresse des eigenen Internetanschlusses ins Internet gehen". Damit erhalten die Betreiber Rechtssicherheit; ihr Anschluss könne nicht haftbar gemacht werden für mögliche Urheberrechtsverletzungen, sagt Solmecke.
Das eigene WLAN mit anderen teilen
Allerdings ist die Inanspruchnahme solcher VPN-Dienste nicht gerade billig. Eine andere Möglichkeit bieten Unternehmen wie Fon aus Spanien. Das Modell sieht vor, den Internetanschluss zu teilen. Mitglieder der Fon-Community erhalten dabei kostenlosen WLAN-Zugang, wobei sie nach Angaben des Unternehmens nicht auf das Netzwerk des Nutzers zugreifen können.
Von anderen Gästen kann für das Fon-Angebot Geld verlangt werden. Fon teilt mit, dass 50 Prozent der Einnahmen an den WLAN-Betreiber gehen. Wenn eine Internetleitung missbräuchlich verwendet wird, gibt das Unternehmen an, Informationen über den Nutzer zu ermitteln und an die Strafbehörden weiterzugeben. Ob das Fon-Modell den WLAN-Betreiber auch nach dem BGH-Urteil vor möglichen Haftungen schützt, ist noch offen.
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