Konsequenzen und Tipps für Privatpersonen und Unternehmen
BGH-Urteil zur WLAN-Nutzung: Wie man der Haftung entgeht
Private und gewerbliche WLAN-Betreiber sind nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet, ihr Funknetz gegen Missbrauch zu schützen. Bei privaten Inhabern sind die Maßnahmen nicht schwer zu befolgen, bei offenen Hotspots hingegen wird es kompliziert.

Inhaltsverzeichnis
- 1Wenn Unbefugte mitsurfen
- 2BGH verlangt nur einmalige Kennwortänderung
- 3Gegebenenfalls MAC-Filterung
- 4Standardpasswort ändern
- 5Passwörter regelmäßig wechseln
- 6VPN-Server vergeben eigene IP-Adresse
- 7Das eigene WLAN mit anderen teilen
Per Funk und damit kabellos im Internet zu surfen ist eine Möglichkeit, von der viele Bürger Gebrauch machen. Nach Angaben des Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) sind mehr als die Hälfte der knapp 25 Millionen Breitband-Internetzugänge per WLAN mit dem Internet verbunden. Einige Inhaber dieser Funknetze müssen jetzt möglichweise Korrekturen an ihrem WLAN-Einstellungen vornehmen.
Denn der BGH hat am heutigen Mittwoch, den 12. Mai entschieden, das WLAN-Betreibern eine Unterlassungsklage droht, wenn ihr Funknetz missbräuchlich verwendet wird, aber nicht gegen den Zugang unberechtigter Dritter abgesichert ist. Zwar können Inhaber nicht für Schadensersatz haftbar gemacht werden und auch horrenden Abmahngebühren setzten die Richter Grenzen. Doch 100 Euro können durchaus anfallen.
Wenn Unbefugte mitsurfen
Soweit muss es allerdings gar nicht erst kommen. Im privaten Bereich gelingt der Schutz vor unbefugter und illegaler Nutzung durch eine ausreichende Verschlüsselung des Zugangs. Bei offenen WLAN-Zugängen wie sie häufig in Hotels, Gaststätten und Restaurants zum Einsatz kommen, ist die Lage komplizierter. Aber auch hierfür gibt es Lösungen.
Der Reihe nach: Private WLAN-Anschlüsse sollten generell verschlüsselt werden. Ansonsten ist es möglich, dass Unbefugte über den Internet-Anschluss etwa Raubkopien auf einer Musik-Tauschbörse anbieten, wie im verhandelten Fall vor dem BGH. Auch persönliche Daten, Passwörter und E-Mails können WLAN-Störer entwenden.
BGH verlangt nur einmalige Kennwortänderung
Drei Verschlüsselungsstandards zur Sicherung des Funknetzes bieten sich an: WEP, WPA, WPA2. Der WEP-Standard gilt als unsicher und sollte deshalb nicht mehr verwendet werden. Am sichersten ist WPA2 - wer also einen Router sein Eigen nennt, der diesen Standard unterstützt, sollte gegebenfalls die Verschlüsselungsmethode ändern.
Nach dem Urteil verlangt der BGH allerdings nur eine einmalige Umrüstung. Sollten sich die gängigen Verschlüsselungsmethoden ändern, ist demnach keine Aktualisierung erforderlich. "Unklar ist noch, ob immer der sicherste Verschlüsselungsstandard gewählt werden muss", sagt Rechtsanwalt Christian Sölmecke.

Im Forum diskutierenBeiträgeinsgesamt 6 Beiträge
Seit 3 Jahren bieten wir VPN-Routing für WLAN-Hotspots gratis an und hier wird geschrieben, es sei nicht gerade billig. Und dann wird fon empfohlen, die es nicht anbieten, auch noch deutlich geringere...
Der Post war hier noch nie zu lesen, weil du ihn zu einem anderen Thema abgelassen hast. Das sind zwei verschiedene Themen, merkst du das nicht?
"Du bist wohl eher Glashaus als Fensterscheibe??? Updates werden aber demnach nicht beschrieben. Eine Änderung sollte doch zumindest unter dem Text lesbar sein. Wer nutzt hier...
Die Frage ist doch eher, warum Du immer wieder einen anderen Namen nutzt. Das ist mächtig transparent... wow. Du bist wohl eher Glashaus als Fensterscheibe.
Meinst du diesen Kommentar? http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/101666-bgh-urteil-wlan-betreiber-muessen-funknetz-absichern.html Von wegen Saftladen, wir schalten...