Deutsches Online-Kaufhaus änderte Geschäftsbedingungen

Amazon: Ärger mit dem Bundeskartellamt

Das Online-Kaufhaus Amazon änderte kürzlich die Geschäftsbedingungen für Händler, die auf dem Amazon Marketplace Waren verkaufen. Das Bundeskartellamt prüft nun, ob es sich bei der Änderung um einen rechtswidrigen Marktmissbrauch handelt.

Das Online-Kaufhaus Amazon änderte die Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler, um den Kunden einen attraktiven Preis bieten zu können.
Das Online-Kaufhaus Amazon änderte die Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler, um den Kunden einen attraktiven Preis bieten zu können.

Amazon bietet Händlern mit Amazon Marketplace die Möglichkeit, ihr Produkte gegen eine Gebühr im Online-Kaufhaus einzustellen. Einige Marketplace-Händler schlugen die an Amazon zu entrichtende Gebühr auf den Kaufpreis auf. Im eigenen Shop oder bei dem Online-Auktionshaus E-Bay boten sie die gleichen Produkte zu günstigeren Konditionen an.

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Um dies zu unterbinden, änderte Amazon Ende März die Geschäftsbedingungen für den Marketplace. Ab dem 31. März sollen die Händler keine höheren Preise als in anderen Online-Shops verlangen. Sollte diese Regelung nicht eingehalten werden, wird der betroffene Händler nach einer Übergangsfrist bis Anfang Mai von Amazon ausgeschlossen.

Preisvorgaben zugunsten des Kunden

Viele Händler sind auf die Verkaufsplattform angewiesen, können sich dem Diktat aber nicht verweigern. Laut der Wirtschaftswoche möchte Amazon hingegen nur seinen Kunden einen möglichst attraktiven Preis anbieten. Die Preisvorgaben bei Amazon soll es schon in anderen europäischen Ländern und den USA geben. Das Bundeskartellamt muss nun entscheiden, ob es gegen das Online-Kaufhaus Klage erheben möchte.

Auch andere Konzerne sahen sich in den letzten Monaten mit ähnlichen Belangen konfrontiert. So beschwerten sich viele Entwickler über Zensur, als der Computer-Konzern Apple Drittanbietern verbot, Programme mit anzüglichen Inhalten in den AppStore einzustellen.

Das Auktionshaus E-Bay verpflichtete im Februar die Verkäufer wiederum dazu, den eigenen Bezahldienst PayPal zu nutzen, wenn sie Produkte über ihre Plattform anbieten. Das Kartellamt stellte in diesem Fall die Untersuchungen ein. Es handle sich hier um keinen Marktmissbrauch.

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