Microblogging-Dienst Twitter ist kein rechtsfreier Raum
Gerichtsurteil: Twitter-Nutzer haften für ihre Links
Bei Twitter wird bekanntlich viel über Alltägliches, Meinungen oder aktuelle News berichtet. Um Themen zu belegen oder Empfehlungen auszusprechen, geben viele Nutzer Links zu anderen Webseiten an. Ein Gericht entschied nun, dass auch auf dem Microblogging-Dienst die Regel gilt: Wer Links veröffentlicht, haftet für deren eventuellen rechtswidrigen Inhalt.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bezog sich auf einen Twitter-Nutzer, der mit der Bemerkung "sehr interessant" auf einen Foreneintrag verwies. Dieser enthielt wahrheitswidrige und irreführende Äußerungen über ein Unternehmen. Dem Twitter-Nutzer sei dies auch bekannt gewesen, da er früher in einer Geschäftsbeziehung zu dem geschädigten Unternehmen stand. So reichte das Unternehmen gegen den ehemaligen Mitarbeiter die Klage ein.
Twitter ist kein privater Chat
Viele Nutzer des Microblogging-Diensts gehen irrtümlich davon aus, dass es sich bei Twitter um einen semi-privaten Raum ähnlich eines Chats handelt. Sobald die Äußerungen oder verlinkten Inhalte aber Beleidigungen, üble Nachrede oder eine Urheberrechtsverletzung enthalten, ziehen immer wieder Privatpersonen oder Unternehmen vor Gericht.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies deshalb darauf hin, dass Twitter keineswegs einen rechtsfreien Raum darstellt. Der Dienst sei genauso zu behandeln, wie jede andere Veröffentlichung im Internet. "Grundsätzlich ist ein Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten setzt; es macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Webseite oder über den eigenen Twitter-Account erfolgt", sagt dazu Hajo Rauschhofer, Anwalt des klagenden Unternehmens gegenüber Spiegel Online. "Wer aktiv verlinkt, macht sich die Inhalte zu eigen."
Zwar entstehe keine pauschale Haftbarkeit für Links zu anderen Web-Angeboten. Der Inhaber der Webseite oder Twitter-Nutzer sei aber dazu verpflichtet, Links zurückzunehmen, sofern er auf einen rechtswidrigen Inhalt aufmerksam gemacht wurde. Trägt der Seiteninhaber allerdings zur Verbreitung rechtswidrigen Inhalts bei, wenden viele Gerichte die so genannte "Störerhaftung" auf den Beklagten an und urteilen oft zugunsten des Klägers.

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