Bundesverfassungsgericht verkündete Urteil
Karlsruhe: Vorratsdatenspeicherung gestoppt
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschloss am Dienstag, dem 2. März 2010, in einem Urteil, dass das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung gegen das deutsche Grundgesetz verstößt und somit verfassungswidrig ist. Somit kippten die Richter zur Freude vieler Datenschützer die umstrittene Vorratsdatenspeicherung.
Inhaltsverzeichnis
- 1Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis
- 2Datenabruf nur bei schweren Straftaten
- 3EU kündigt Überprüfung an
Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung war nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 initiiert worden und gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2006 durch das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung". Das Gesetz verpflichtete Kommunikationsfirmen und Internetprovider dazu, Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen aller Bundesbürger ohne Anlass vorsorglich für sechs Monate zu speichern.
Insbesondere bei Datenschützern sorgte diese Regelung für Unmut: So fühlten sie sich durch die EU-Richtlinie im Persönlichkeitsrecht eingeschränkt und überwacht. Auch vermuteten sie, dass das Gesetz dazu genutzt werden könnte, in die Privatsphäre einzudringen, um kostengünstig potentielle Filesharer aufzuspüren. Eine eingereichte Verfassungsbeschwerde unterzeichneten dazu fast 35.000 Menschen.
Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis
Dieser Beschwerde ging das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun nach. Sie untersuchten an drei exemplarisch ausgewählten Klagen insbesondere, inwieweit das Gesetz anderen Gesetzen widerspricht. So befanden die acht Richter, dass die angegriffenen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses verletzt.
Weiter heißt es im Urteil, dass bei den Bürgern "ein Gefühl des ständigen Überwachtwerdens" hervorgerufen werden könnte. Dies könnte zu Einschüchterungseffekten bei der Bevölkerung führen. Außerdem sehe das Gericht die Gefahr, dass weitreichende "Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jedes Bürgers" aus den Daten erstellt werden könnten.
Datenabruf nur bei schweren Straftaten
Die Richter betonten allerdings, dass eine Speicherpflicht nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei. Die im Gesetz umgesetzte EU-Richtlinie wahrt derzeit nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht sieht die enorme Bedeutung der Speicherung von Kommunikationsverbindungen bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Die Richter erlauben die Verwendung der Daten laut Urteil allerdings nur, wenn "überragend wichtige Rechtsgüter" geschützt werden müssen.
Der Datenabruf zur Strafverfolgung sei nur dann zulässig, wenn eine schwere Straftat vorliegt, die Leben oder Freiheit einer Person oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bedroht. Dies solle sowohl für die Polizei als auch für die Nachrichtendienste gelten, sofern die Verwendung der Daten überhaupt hilfreich ist.
EU kündigt Überprüfung an
Obwohl das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einer EU-Richtlinie umsetzt, sieht das Bundesverfassungsgericht keine Notwendigkeit, den Sachverhalt beim Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Allerdings kündigte die EU-Justizkommissarin Viviane Reding bereit am Samstag an, die Richtlinie "noch in diesem Jahr" zu überprüfen. Reding sehe die Gefahr, dass die Richtlinie "jedermanns Grundrecht auf Privatsphäre einschränkt" und mit der seit Dezember 2009 verbindlichen EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar sei.

Im Forum diskutierenBeiträgeinsgesamt 1 Beitrag
Vollkommen richtig. Denn gerade weil ich mir nichts zu schulden kommen lasse, verbitte ich solch einen Umgang mit mir.