Landgericht Hamburg erkennt Abmahnung via E-Mail an
Urteil: Abmahnung per E-Mail rechtens
Das Landgericht Hamburg hat die Rechtmäßigkeit einer per E-Mail verschickten Abmahnung anerkannt, obwohl die Nachricht nicht im Posteingang angelangt ist. Darauf weist die Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke in einer Pressemitteilung hin.
Das Risiko des E-Mail-Verlusts trägt der Abgemahnte
Nach Angaben der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke hat das Landgericht Hamburg ein weitreichendes Urteil gesprochen, in dem eine Abmahnung per E-Mail ohne weitere Zustellung per Post als rechtmäßig erklärt wird. Zudem soll eine E-Mail-Abmahnung auch dann als zugestellt gelten, wenn sie von einer Firewall abgefangen wird und den Adressaten daher nicht erreicht. Das Risiko eines Verlustes liege in Gänze beim Abgemahnten.
Anwalt Christian Solmecke sagt dazu: "Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost. So wird sichergestellt, dass der Adressat der Abmahnung das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhält. Inzwischen versenden einzelne Kanzleien Abmahnungen auch per Mail. Das LG Hamburg hat dieses Verfahren in einem jetzt veröffentlichten Urteil als rechtmäßig bezeichnet. Das bedeutet: Abmahnungen sind ab sofort auch per E-Mail möglich."
In dem fraglichen Fall wurde der Betreiber eines Internetportals aufgrund der missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" abgemahnt. Der Kläger mahnte den Betreiber per E-Mail ab, dieser bestritt den Empfang aber und gab an, dass ihn die Nachricht aufgrund einer aktiven Firewall nicht habe erreichen können. Das Landgericht Hamburg sah dennoch eine ordentliche Zustellung als gegeben an, da eine Kopie der E-Mail bei einem Kollegen des abmahnenden Anwalts angekommen war - und somit ein Nachweis für den korrekten Versand der Nachricht vorliege.
E-Mail ist zugegangen auch wenn sie nie im Posteingang war
"Dem Gerichtsurteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war", sagt Solmecke. "Problematisch in unseren Augen ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichen da bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann."
Im Zuge dieses Urteils rät die Kanzlei insbesondere Geschäftsleuten, täglich ihre E-Mails abzurufen und sicherheitshalber auch den Inhalt des Spamfilters zu prüfen. Die Abmahnung ist in Deutschland ein probates Mittel für Unternehmer, einen Dritten zur Unterlassung einer bestimmten Handlung aufzufordern. Abmahnungen wurden in der Vergangenheit primär per Fax und Post zugestellt. Theoretisch war eine Abmahnung via Telefon oder E-Mail aber auch in der Vergangenheit möglich.

Teures Filesharing: Schon eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts kann bis zu eintausend Euro kosten. Den Wucher-Forderungen soll ein neuer Paragraf im Urheberrechtsgsetz entgegenwirken, der am 1. September 2008 in Kraft tritt.
Da hat er sich den Falschen ausgesucht: Der berüchtigte "Abmahnanwalt" Gravenreuth versuchte 2006 die Domain taz.de pfänden zu lassen. Die Zeitung wehrte sich und zeigte ihrerseits den Anwalt wegen Betruges an. Das Ergebnis: 14 Monate Haft ohne Bewährung.
Hoffnung für Filesharer: Nach einem Urteil des Landgerichtes Hamburg müssen diese bei zu unspezifischen Abmahnungen nicht mehr die Rechtsanwaltskosten mittragen.
Filesharing kann teuer werden: Bis zu 1.317 Euro forderten Rechteinhaber und ihre Anwälte für eine der fast 600.000 im Jahr 2010 versendeten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen.
Nutzer sollten auf eine E-Mail, die angeblich von der Rechtsanwaltskanzlei APW (Auffenberg, Petzold & Witte) stammt, nicht reagieren. Bei der Abmahnung wegen illegalem Filesharing handelt es sich um eine Fälschung.
Haften Facebook-Nutzer, wenn Freunde in ihrem Profil urheberrechtlich geschützte Bilder veröffentlichen? Ein betreffender Fall liegt nun vor und überrascht sogar Anwälte.
Schon ein Vorschaubild kann auf Facebook zu einer Abmahnung führen. Dies musste nun ein Nutzer des Sozialen Netzwerks schmerzlich erfahren. Er postete einen Link in seiner Chronik und kassierte nun die Rechnung.





Beiträge
insgesamt 2 Beiträgena dann ist ja nun jedem unseriösen abmahnrechtsverdreher tür und tor geöffnet. damit sind nun abmahnungen die allein durch die kenntniss einer e-mailadresse verschickt werden rechtens, egal ob diese wirklich einen...
Es ist schon etwas her, aber ich habe mal ein Urteil gelesen, wo ein Richter aussagte, dass ein Unternehmer, der eine Emailadresse bekannt gibt (Impressum) zur Abrufung des Postfachs verpflichtet sei. Der Richter sah...