Landgericht Hamburg erkennt Abmahnung via E-Mail an

Urteil: Abmahnung per E-Mail rechtens

Urteil: Abmahnung per E-Mail rechtens Das Landgericht Hamburg hat die Rechtmäßigkeit einer per E-Mail verschickten Abmahnung anerkannt, obwohl die Nachricht nicht im Posteingang angelangt ist. Darauf weist die Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke in einer Pressemitteilung hin.

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Das Risiko des E-Mail-Verlusts trägt der Abgemahnte

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Nach Angaben der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke hat das Landgericht Hamburg ein weitreichendes Urteil gesprochen, in dem eine Abmahnung per E-Mail ohne weitere Zustellung per Post als rechtmäßig erklärt wird. Zudem soll eine E-Mail-Abmahnung auch dann als zugestellt gelten, wenn sie von einer Firewall abgefangen wird und den Adressaten daher nicht erreicht. Das Risiko eines Verlustes liege in Gänze beim Abgemahnten.

Anwalt Christian Solmecke sagt dazu: "Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost. So wird sichergestellt, dass der Adressat der Abmahnung das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhält. Inzwischen versenden einzelne Kanzleien Abmahnungen auch per Mail. Das LG Hamburg hat dieses Verfahren in einem jetzt veröffentlichten Urteil als rechtmäßig bezeichnet. Das bedeutet: Abmahnungen sind ab sofort auch per E-Mail möglich."

In dem fraglichen Fall wurde der Betreiber eines Internetportals aufgrund der missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" abgemahnt. Der Kläger mahnte den Betreiber per E-Mail ab, dieser bestritt den Empfang aber und gab an, dass ihn die Nachricht aufgrund einer aktiven Firewall nicht habe erreichen können. Das Landgericht Hamburg sah dennoch eine ordentliche Zustellung als gegeben an, da eine Kopie der E-Mail bei einem Kollegen des abmahnenden Anwalts angekommen war - und somit ein Nachweis für den korrekten Versand der Nachricht vorliege.

E-Mail ist zugegangen auch wenn sie nie im Posteingang war

"Dem Gerichtsurteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war", sagt Solmecke. "Problematisch in unseren Augen ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichen da bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann."

Im Zuge dieses Urteils rät die Kanzlei insbesondere Geschäftsleuten, täglich ihre E-Mails abzurufen und sicherheitshalber auch den Inhalt des Spamfilters zu prüfen. Die Abmahnung ist in Deutschland ein probates Mittel für Unternehmer, einen Dritten zur Unterlassung einer bestimmten Handlung aufzufordern. Abmahnungen wurden in der Vergangenheit primär per Fax und Post zugestellt. Theoretisch war eine Abmahnung via Telefon oder E-Mail aber auch in der Vergangenheit möglich.

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