Verbraucherrechte bei zu geringer Bandbreite

DSL-Ratgeber: Wenn die Internet-Leitung zu langsam ist

Bei Buchung eines DSL-Tarifs kann es häufig vorkommen, dass der Provider nicht die gewünschte Bandbreite liefert. Die Anbieter sichern sich gegen Beschwerden mit entsprechenden Klauseln ab - trotzdem ist der Verbraucher nicht machtlos.

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Inhaltsverzeichnis

  1. 1Bandbreiten-Tests unzureichend
  2. 2Klage wegen zu geringer Bandbreite
  3. 3Verweis auf Geschäftsbedingungen
  4. 4Anbieter vor Vertragsabschluss kontaktieren
  5. 5Provider bieten auch flexible Vertragslaufzeiten

Bunte Werbeanzeigen auf den Webseiten der DSL-Anbieter versprechen Bandbreiten mit einer Geschwindigkeit von 50.000 Kilobit pro Sekunde, Kabel-Provider locken in einigen Regionen Deutschlands mittlerweile sogar mit 120.000 Kilobit pro Sekunde. Einen Anspruch auf eine bestimmte Geschwindigkeit des Anschlusses hat der Verbraucher grundsätzlich jedoch nicht, das gilt ungeachtet der gebuchten Bandbreite.

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Denn die Provider sichern sich mit "bis zu-Regelungen" auf ihren Webseiten und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab. "1&1 DSL-HomeNet 6.000 besteht aus einem Telefonanschluss basierend auf dem IP/SIP-Protokoll und einem Internet-Zugang mit einer Download-Bandbreite von bis zu 6.016 kBit/s", heißt es etwa in den AGB von 1&1.

Bandbreiten-Tests unzureichend

Konkret: Wer statt einer Internet-Leitung mit etwa 6.000 Kilobit pro Sekunde nur die Hälfte bekommt, guckt erst einmal in die Röhre. Die verfügbare Bandbreite kann der Verbraucher etwa mit Online-DSL-Geschwindigkeitstests messen - doch solche Software liefert nur Annäherungswerte.

Faktoren wie fehlerhafte Einstellungen im Heimnetzwerk oder überlastete Webseiten verfälschen das Ergebnis zusätzlich. Deutliche, permanent vorliegende Abweichungen von der versprochenen Maximal-Bandbreite sollten dem Verbraucher dennoch zu denken geben, ob Probleme mit der Internet-Geschwindigkeit nicht beim Anbieter liegen.

Klage wegen zu geringer Bandbreite

Ohnehin: "Die 'bis zu-Regelungen' der Provider sind kein Persilschein für die Anbieter", sagt Thomas Hagen, Pressesprecher der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in Kiel. Er verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Fürth aus dem Mai vergangenen Jahres.

Die Richter hatten damals die Frage zu prüfen, ob bei der Lieferung einer zu geringen Internet-Geschwindigkeit ein Recht auf Sonderkündigung für den Kunden bestehe. Geklagt hatte ein Verbraucher aus Nordbayern, der mit dem gelieferten Tempo an seinem Internet-Anschluss unzufrieden war und daher den DSL-Vertrag kündigte, beim Provider jedoch auf Ablehnung stieß. Vor Gericht bekam der Kläger allerdings recht.

Verweis auf Geschäftsbedingungen

Das Amtsgericht Fürth wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass das fehlende Tempo des Anschluss eine erhebliche Pflichtverletzung seitens des Anbieters darstelle. Der Verbraucher sei deshalb nicht auf die in der Regel für Internet-Verträge geltende Vertragslaufzeit von 24 Monaten angewiesen und könne vorher kündigen.

Der Provider begründete die Ablehnung der Kündigung mit dem Hinweis auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort habe gestanden, dass der Anbieter lediglich die am Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite liefern müsse. Dies ließ das Gericht aber nicht gelten - mit der Begründung, dass der Kunde dadurch benachteiligt werde, weil er weiterhin für die höhere Bandbreite zu zahlen habe.