Ratgeber Widerrufs- und Rückgaberecht

Umtausch und Rückgabe: Regeln für den Online-Einkauf

Umtausch und Rückgabe: Regeln für den Online-Einkauf Spiele für die falsche Konsole, Laptop mit zu wenig Leistung oder Handy in der falschen Farbe - es gibt viele Gründe, Geschenke umzutauschen. Die meisten rechtlichen Regelungen begünstigen den Verbraucher bei der Rückgabe von Waren an Händler. Aber nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern.

Inhaltsverzeichnis

  1. 114 Tage Rückgaberecht
  2. 2Rückgabe ohne Begründung
  3. 3Geld zurück statt Warengutschein
  4. 4Auspacken und Testen: Behutsam vorgehen
  5. 5Kunde zahlt Rücksendung nicht zwangsläufig
  6. 6Keine Gutscheine schenken

"Ein Rückgabe- und Widerrufsrecht für Verbraucher besteht unter anderem in so genannten Fernabsatzgeschäften, also wenn die Ware nicht im Laden, sondern zum Beispiel über das Internet gekauft wird", erklärt Thorsten Meinecke, Rechtsreferent bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in Kiel. Die gesetzlichen Vorschriften sollen dafür sorgen, dass Online-Käufer die gleiche Gelegenheit zum Prüfen der Ware erhalten wie Kunden im Geschäft. Bei dem im Einzelhandel weit verbreiteten Umtausch handelt es sich nach Aussage des Fachmanns hingegen um eine freiwillige Leistung des Händlers.

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14 Tage Rückgaberecht

"Der Käufer hat maximal 14 Tage Zeit, sein Widerrufs- oder Rückgaberecht auszuüben, also Ware zurück zu geben", erklärt Verbraucherschützer Meinecke und ergänzt: "Erhält der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst mit der Ware, also nach Vertragsabschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat." Die Frist beginne dann am Tag nach Erhalt der Ware. "Belehrt der Verkäufer seinen Kunden falsch, kann zeitlich unbeschränkt widerrufen werden", sagt Meinicke.

Rückgabe ohne Begründung

Einen Grund für den Widerruf oder die Rückgabe muss der Käufer nach Angaben von Thorsten Meinicke nicht angeben. "Der Händler muss die Ware unabhängig von den Motiven des Verbrauchers zurück nehmen", stellt der Rechtsanwalt klar.

Geld zurück statt Warengutschein

"Der Verkäufer muss dem Verbraucher den Kaufpreis erstatten, da es sich juristisch gesehen um eine Rückabwicklung des Kaufvertrags handelt", erklärt Verbraucherschützer Meinicke. Anders als beim freiwilligen Umtausch im Einzelhandel genügt ein Warengutschein nach Aussagen des Fachmanns nicht.

Der Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches zählt allerdings einige Warengruppen auf, für die kein Widerrufsrecht gilt. Hierzu gehören unter anderem Datenträger wie CDs, DVDs oder Blu-ray-Medien mit Musik, Filmen oder Software, die der Verbraucher entsiegelt hat.

Auspacken und Testen: Behutsam vorgehen

"Natürlich darf der Kunde die Ware auspacken und schonend testen", sagt Thorsten Meinicke. Die Idee hinter den Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht sei ja gerade, dass auch der Versandhandelskunde die gleiche Gelegenheit zum Prüfen der Ware erhält wie der Verbraucher im Geschäft. Kleine Schäden an der Verpackung seien dabei unvermeidlich, sagt Meinicke. Dennoch müsse der Käufer oder Beschenkte das Produkt pfleglich behandeln. Andernfalls kann der Händler Schadenersatz geltend machen.

Kunde zahlt Rücksendung nicht zwangsläufig

Für die Rücksendung der Produkte stehen Verbrauchern übrigens erst einmal keine Kosten ins Haus: Nur wenn eine entsprechende Regelung in den Vertragsbedingungen des Händlers steht, muss der Käufer die Kosten der Rücksendung an den Verkäufer tragen.

Keine Gutscheine schenken

"Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein rät von Gutscheinen als Geschenk ab", erklärt Rechtsreferent Meinicke. Als Grund nennt er die uneinheitliche Rechtsprechung zu Gutschein-Geschäften. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Verkäufer in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Und bei einer Firmeninsolvenz ist ein Gutschein des Unternehmens zumeist wertlos.

"Bisher existieren unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die jeweils unterschiedliche Gültigkeitszeiträume zwischen einem und drei Jahren für Gutscheine festlegen", sagt Meinicke. Nach Ablauf eines Gutscheins bestünde für den Besitzer zwar kein Anspruch mehr auf die versprochene Leistung, das ausgebende Unternehmen müsse aber den Geldwert des Coupons ersetzen. Im Gegenzug darf der Händler aber eine Gewinnspanne einbehalten.

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