Forderungskatalog für Webseitenbetreiber in Stralsund aufgestellt

Datenschutz: "Düsseldorfer Kreis" untersagt Speicherung von IP-Adressen

Datenschutz: "Düsseldorfer Kreis" untersagt Speicherung von IP-Adressen Schon seit einer Weile stehen Statistik-Dienste wie Google Analytics in der Kritik. Nach Auffassung der Datenschützer des "Düsseldorfer Kreises" verletzt vor allem die Erfassung von IP-Adressen durch Webseitenbetreiber und Statistikdienste geltendes Recht. Einen entsprechenden Beschluss fassten die Landesdatenschutzbeauftragten am Freitag, dem 27. November, in Stralsund.

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Inhaltsverzeichnis

  1. 1Keine Speicherung ohne Einwilligung
  2. 2Umstrittene Rechtslage
  3. 3IT-Branche zeigt sich besorgt
  4. 4Millionen von Webseiten betroffen
  5. 5Weiteres Vorgehen noch nicht entschieden

Den Datenschützern ist vor allem das Erstellen so genannter Nutzungsprofile ein Dorn im Auge. Mit diesem Verfahren erfassen Seitenbetreiber Daten über das Verhalten der Besucher ihrer Internetseiten - und erhalten so beispielsweise Auskunft über die Seitenbesuche, die Zahl und Art der aufgerufenen Webseiten und die Besuchsdauer auf der Seite.

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Auch Daten über den benutzten Browser, das Betriebssystem, das zuvor besuchte Webportal und die ungefähre Lage des benutzten Internetanschlusses zeichnen die Betreiber auf. Zu Auswertungszwecken übernehmen bei vielen Internet-Portalen auch Dienste wie eben Google Analytics die Daten, um beispielsweise Statistiken an die Betreiber zurückzuliefern.

Keine Speicherung ohne Einwilligung

Das geht den Datenschützern zu weit. "Künftig ist diese Praxis nicht mehr zulässig" sagt Johannes Caspar, Datenschutzbeauftragter für Hamburg. Hauptkritikpunkt des Düsseldorfer Kreises: Der einzelne Seitenbesucher wird anhand der IP-Adresse identifiziert, einer Anschlusskennung des Internet-Anbieters. Privatnutzer, die bei einem Anbieter wie T-Online einen Internetanschluss buchen, kann der Provider anhand der Anschlusskennung ausfindig machen.

Das gilt zwar nicht für den Webseitenbetreiber oder den Statistik-Anbieter, für den der Nutzer weiterhin anonym bleibt - solange der Seitenbesucher keine persönlichen Daten auf deren Webseiten eingibt. Den Datenschützern genügt aber die Tatsache, dass der Seitenbesucher überhaupt identifiziert werden kann - also beispielsweise vom jeweiligen Provider - um die IP-Adresse zu den so genannten "Personenbezogenen Daten" nach dem Telemediengesetzes (TMG) zu zählen. Und für deren Speicherung gelten strenge Auflagen.

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