Gericht hält Ausschluss des Vertriebs für rechtens

Ebay: Hersteller darf Warenhandel stoppen

Ebay: Hersteller darf Warenhandel stoppen Wer hochwertige Ware über Online-Auktionshäuser verkauft, muss sich an die Abmachungen mit dem Hersteller halten. Sonst kann der Zulieferer den Vertrieb der Produkte über Ebay und andere Internet-Plattformen stoppen. Das entschied das Oberlandesgericht in Karlsruhe.

?
?


In dem Fall hatte eine Herstellerin von Schulranzen und Schulrucksäcken der Marken "Scout" und "4YOU" Qualitätskriterien für den Vertrieb der Produkte über den Einzelhandel und im Internet entwickelt. Darin schließt sie den Verkauf über Ebay und andere Auktionshäuser im Netz aus. Eine Fachhändlerin für Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke verkaufte die Schulprodukte dennoch einzeln über Ebay - ungeachtet einer Abmahnung. Daraufhin stoppte die Herstellerin die Belieferung ein.

Werbung

Die Fachhändlerin klagte dagegen und verlor vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Begründung der Richter: Der Einzelvertrieb der Produkte sei nicht mit den aufgestellten Qualitätskriterien zu vereinbaren. Der Lieferstopp der Beklagten verstoße deshalb auch nicht gegen kartellrechtliche Bedenken. Dabei sei die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die Produkte im Markt als hochpreisige Qualitätsware zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren.

Revision abgelehnt

Nach Ansicht des Gerichts handelt es bei den Auswahlkriterien für Vertriebspartner um ein "qualitatives selektives Vertriebssystem". Ein solches System falle unter bestimmten Bedingungen nicht in den Anwendungsbereich des Kartellverbots. Dazu zählen die Richter etwa, dass die Auswahl der Wiederverkäufer an die berufliche Eignung und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpfe und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen sind.

Zudem müssten die Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden. Nach Auffassung des Gerichts war dies im Falle der Beklagten der Fall. Den Einwand der Klägerin, Ebay biete mit den sogenannten "Ebay-Shops" die Möglichkeit, die Anforderung der Beklagten umzusetzen, ließ das Gericht nicht gelten, weil die Klägerin davon keinen Gebrauch mache. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Mehr zum Thema »

Links zum Thema



Forum