Bundesrichter weisen Industriebeschwerde zurück

Verfassungsgericht: Privatkopie weiterhin erlaubt

Verfassungsgericht: Privatkopie weiterhin erlaubt Gekaufte Musik darf weiterhin für den privaten Gebrauch kopiert werden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Beschwerde der Musikindustrie gegen die entsprechende Passage im Urheberrecht ab. Das teilte das höchste deutsche Gericht am gestrigen Mittwoch mit.

Bereits Ende 2008 hatte die Musikindustrie 2008 Beschwerde gegen eine Passage aus dem Urheberrecht eingelegt. Die Unternehmen sahen ihr Eigentumsrecht durch die erlaubte Privatkopie gefährdet. Das deutsche Urheberrechtsgesetz gestattet im Paragraph 53 private Kopien von rechtmäßig erworbenen Werken. Dazu darf aber kein Kopierschutz umgangen werden. Seit dem 1. Januar 2003 sieht der Gesetzgeber vor, dass diese Regelung auch für digitale Kopien gilt. So darf der Verbraucher gekaufte Musik auch auf dem Computer speichern oder eine Kopie auf CD brennen.

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Musikindustrie: Privatkopie bedroht Eigentumsrecht

Die deutschen Major-Labels EMI, Sony, Universal und Warner legten im Dezember 2008 vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Zulässigkeit der digitalen Privatkopie ein. Die Vertreter der Musikindustrie sahen ihre Eigentumsrechte an Musiktiteln durch die Gesetzesregelung beeinträchtigt und wiesen darauf hin, dass zahlreiche Tonträgerkopien nicht dem Eigenbedarf dienten, sondern illegal an weitere Nutzer abgegeben würden.

Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverband Musikindustrie erklärte gegenüber der "Zeit", dass in Deutschland der GfK-Brennerstudie zufolge allein im Jahr 2008 370 Millionen Musik-CDs gebrannt worden seien. Das entspricht der 2,5-fachen Menge der im gleichen Zeitraum verkauften Tonträger und Musikstücke.

Beschwerde kommt zu spät

Die Richter wiesen die Beschwerde der Musikkonzerne am 7. Oktober dieses Jahres zurück. In der Begründung des Bundesverfassungsgericht heißt es, dass die Abweisung der Verfassungsbeschwerde keine inhaltlichen Gründe habe. Vielmehr könnten Beschwerden gegen ein Gesetz nur innerhalb eines Jahres nach der Verabschiedung der entsprechenden Gesetzesregel erhoben werden.

Im vorliegenden den Fall wurden zwar Teile des Gesetzes überarbeitet, die beanstandete Passage sei aber unverändert geblieben beziehungsweise nur leicht angepasst worden. Unter diesen Umständen beginnt nach Ansicht der Karlsruher Richter die Klagefrist nicht erneut, daher sei die Frist für die Beschwerde seit etwa vier Jahren überschritten.

Eine Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde traf das Gericht in Karlsruhe damit nicht. Seitens der Vertreter der Musikindustrie gab es bislang noch keine Reaktionen auf die Entscheidung.

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