Löschen von Mitgliedskonten rechtens

Urteil: Ebay darf Händlern fristlos kündigen

Urteil: Ebay darf Händlern fristlos kündigen Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden: Ebay darf die Konten gewerblicher Verkäufer sperren, wenn die Händler gegen die Anforderungen des Internetauktionshauses verstoßen. In solchen Fällen darf Ebay auch fristlose Kündigungen aussprechen.

Ebay ist in der Vergangenheit immer wieder gegen Händler vorgegangen, die die Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses nicht einhielten. Die Verkäufer zogen gegen die auch fristlos ausgesprochenen Kündigungen häufig vors Gericht – in der Regel ohne Erfolg.

Mit seinem am Montag veröffentlichten Urteil hat das Brandenburgische Oberlandesgericht jetzt die Gültigkeit der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay, die die fristlose Kündigung von Händlerkonten gestattet, bestätigt. Ein schwerer Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen erlaubt nach Ansicht der Richter auch das Löschen von Mitgliedskonten.

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Computershop-Betreiber manipulierte Auktion

Das Urteil bestätigt die Auffassung von Ebay, dass entsprechend den AGB seitens des Auktionshauses kein besonderer Grund für die Kündigung angegeben werden müsse. Ebay nutze dabei seine marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich aus, denn Händler könnten auf vergleichbare Auktionshäuser im Internet ausweichen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Händler zwei Nutzerkonten eingerichtet. Das eine Konto nutzte er, um die Ware seines Computergeschäfts einzustellen; das andere, um selbst bei Auktionen mitzubieten. Immer wenn der Händler keinen Käufer fand, versuchte er, die Auktion rückgängig zu machen. Damit wollte er die fälligen Ebay-Gebühren sparen, die beim Verkauf von Waren über das Internetauktionshaus anfallen.

Schwerer Verstoß gegen Ebay-Geschäftsbedingungen

Laut Gericht sperrte Ebay daraufhin alle Mitgliedskonten des Händlers mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis. Der Antrag des Händlers auf Erlass einer Verfügung blieb vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg. Darin hatte der Händler gefordert, seine Konten wieder freigeschaltet zu bekommen. Eine vom Händler gegen die Entscheidung der Potsdamer Richter eingereichte Beschwerde wies der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurück.

Nun urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass der Händler die Auktion zu Lasten seiner Mitbieter beeinflusse. Das Gericht stufte diese als schweren Verstoß gegen die Anforderungen des Internetauktionshauses ein. Das rechtfertige die sofortige Kündigung des Vertrages und die Sperrung aller Ebay-Konten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für unerheblich hielt das Gericht, dass nicht der Händler selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei. Der Verkäufer hafte für seine Mitarbeiter, da er die Zugangsdaten weitergegeben und damit den Missbrauch erst möglich gemacht habe, so das Gericht.

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