Beschlagnahme von E-Mails nicht verfassungswidrig
Karlsruhe: Gericht erlaubt Zugriff auf E-Mail-Server
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Ermittler dürfen auch dann auf E-Mails zugreifen, wenn sie auf dem Server eines Providers liegen. Gegen diese Praxis geklagt hatte ein Unternehmer, dessen E-Mails im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Geschäftspartner beim Provider sichergestellt worden waren.
Nach dem Beschluss der Karlsruher Richter von Mittwoch ist die Sicherstellung und Beschlagnahme gespeicherter E-Mails auf dem E-Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig. Der Abruf elektronischer Post unterliege zwar dem Fernmeldegeheimnis. Das Bundesverfassungsgericht sah es aber als erweisen an, dass der Eingriff in dem konkreten Fall nicht als unverhältnismäßig zu werten sei.
Den gesetzlichen Rahmen für den Zugriff auf gespeicherte elektronische Post stellen laut Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Beschlagnahme dar. Das Gesetz zur Telefonüberwachung sähe zwar deutlich strengere Reglungen vor, greift aber nach Ansicht der Richter im Falle des E-Mail-Zugriffs durch Ermittlungsbehörden nicht.
Ermittlungen gegen Geschäftspartner des Unternehmers
In dem konkreten Fall waren die Räumlichkeiten eines Unternehmers von der Polizei durchsucht worden. Danach ließen die Beamten insgesamt 2.500 Kopien seiner E-Mails beim Provider sicherstellen, weil der Unternehmer die E-Mails nicht auf seinem lokalen Rechner abgespeichert hatte.
Die elektronische Post befand sich in einem Postfach auf dem Mailserver des Providers. Darauf hatte der Unternehmer per Internet-Message-Access-Protocol, kurz IMAP, Zugriff. Im Zentrum der Ermittlungen wegen Betrugs und Untreue stand dabei allerdings nicht der Mann, sondern seine Geschäftspartner. Später reichte der Betroffene Verfassungsbeschwerde gegen die Sicherstellung der E-Mails ein.
Links zum Thema
- Urteil: Notebooks dürfen nicht mit in den Gerichtssaal
- Online-Durchsuchungen: Nur unter strengen Auflagen
- Pressemitteilung zum Gerichtsbeschluss
