Kostenpflichtiger Hotspot-Zugang über Fon untersagt

OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig

OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig Kommerzielles WLAN-Sharing verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Zu dieser Einschätzung kamen die Richter des Oberlandesgericht (OLG) Köln am 5. Juni 2009. Ihrer Auffassung nach dürfen Unternehmen keinen Internetzugang über private WLAN-Hotspots gegen Gebühr anbieten. Ein DSL-Zugangsanbieter hatte gegen den Anbieter Fon geklagt.

Inhaltsverzeichnis

  1. 1"Schmarotzendes" Geschäftsmodell
  2. 2Bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld
  3. 3Fon sucht Zusammenarbeit mit Internetprovidern

Ein Kunde von Fon stellt anderen Kunden seinen Internetanschluss über ein drahtloses Netzwerk zur Verfügung. Als Gegenleistung kann der Benutzer ohne weitere Kosten auf die WLAN-Hotspots der anderen Mitglieder der Gemeinschaft zugreifen. Gegen eine Gebühr bietet Fon die Internetzugänge der Gemeinschaft auch Kunden an, die selbst kein WLAN zur Verfügung stellen.

"Schmarotzendes" Geschäftsmodell

Dieses Geschäftsmodell verstößt nach Meinung der Kölner Richter gegen das Wettbewerbsrecht. Damit bestätigten sie die Entscheidung des Landgericht Köln aus der Vorinstanz. Die Klage hatte ein DSL-Zugangsprovider eingereicht. Das OLG Köln stimmte dessen Argumenten weitgehend zu. Fon nutze die technische und organisatorische Leistung des Providers "schmarotzend" aus.

Die beklagte Firma erziele wirtschaftliche Vorteile auf Kosten des Zugangsprovider, der die Kosten für den erhöhten Datenverkehr zu tragen habe. Dessen gesamtes Geschäftsmodell gerate in eine Schieflage, da er sich bei der Kalkulation seiner Preise an dem Verhalten eines durchschnittlichen Internetnutzers orientiere. Das weitere Personen den Internetzugang ohne zeitliche Einschränkung nutzen können, sei nicht vorgesehen.

Bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld

Die Kölner Richter verurteilten Fon dazu, keine Internetzugänge Dritter "im Rahmen der Mitgliedschaft an einer Internetgemeinschaft" mehr gegen Gebühr zu ermöglichen. Die Missachtung dieser Anordnung wird mit Ordnungsgeld bis 250.000 Euro geahndet.

Nach Meinung der Richter geht von dem Geschäftsmodell von Fon ein "beträchtlichen Gefährdungspotential" für die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und Allgemeinheit aus. Das Urteil des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Fon hat nach eigenen Angaben bereits einen Antrag auf Revision beim Bundesgerichtshof gestellt.

Fon sucht Zusammenarbeit mit Internetprovidern

Einem Eintrag im Blog von Fon zufolge betrifft das OLG-Urteil nur das Verhältnis zwischen Provider und Fon. Auf die Nutzer des Dienstes habe es keine Auswirkungen. Zeitgleich zu dem Verfahren führe Fon einen Dialog mit Internetprovidern (ISP), um das "Missverständnis" zu klären.

Ziel des Unternehmens sei es, auch in Deutschland eine Kooperation mit einem ISP zu starten. In Frankreich, Großbritannien, Portugal und Russland arbeite Fon bereits mit Zugangsanbietern zusammen. In Deutschland besteht bisher nur eine Kooperation mit dem Mobilfunkunternehmen E-Plus.

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