Landgericht sieht Filehoster in der Verantwortung für illegales Filesharing

Gema vs. Rapidshare: Urteil gegen One-Click-Hoster

Gema vs. Rapidshare: Urteil gegen One-Click-Hoster Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat erneut ein Urteil gegen den in der Schweiz ansässigen One-Click-Hoster Rapidshare erwirkt. Dieser sei für über seine Server illegal getauschte Dateien verantwortlich. Die GEMA feiert das Urteil als "Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie". Rapidshare legt Berufung ein, um vor einem höheren Gericht ein Urteil zu erhalten, das dem Filehoster endlich Rechtssicherheit für sein Angebot gibt.

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Laut der GEMA untersagte das Landgericht Hamburg Rapidshare mit Urteil vom 12. Juni 2009 rund 5.000 beanstandete Musiktitel im Internet zugänglich zu machen. Diese hatten Nutzer des Dienstes auf dessen Server hochgeladen. Den Streitwert legte das Gericht auf 24 Millionen Euro fest. Die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung mit allen Details und Auflagen der Entscheidung liegt den Prozessparteien noch nicht vor.

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GEMA feiert Meilenstein

Die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte", kurz GEMA, feiert das Hamburger Urteil als "Erfolg in einer ganz neuen Dimension". Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist ein Meilenstein im Kampf der GEMA gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet." Der Sharehosting-Dienst sei nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolge. Die Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie entgegenzutreten, habe sich damit als richtig erwiesen.

Laut GEMA stellte das Gericht fest, dass die von Rapidshare und anderen Filehostern "getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern." Die Verwertungsgesellschaft interpretiert das Urteil dahin, dass die One-Click-Hoster derzeit nicht rechtmäßig betrieben werden. Die Betreiber müssten "wesentlich wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen."

Die Gerichte erkennen der GEMA zufolge, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch nicht möglich, nur vorgeschoben sei. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden könne, gebe es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte.

Rapidshare bleibt gelassen

Auf Nachfrage von netzwelt heißt es bei Rapidshare, man gehe in die nächste Instanz, um endlich Rechtssicherheit zu erhalten. Fernziel sei es, das Urheberrecht mit dem Telemediengesetz in Einklang zu bringen. Bisher sei es so, dass Rapidshare die von Gerichten geforderten Maßnahmen umsetze und bisher auch keine Ordnungsgelder habe zahlen müssen. Es seien immer nur die Kosten für den Prozess entstanden.

Allerdings hielten die verordneten Maßnahmen laut dem Schweizer Unternehmen nie lange vor. Internetnutzer fänden schnell einen anderen Weg um Rapidshare für den illegalen Dateitausch zu nutzen und Rapidshare würde erneut verklagt. Um diesen Kreislauf zu beenden sowie konkrete Vorgaben und Rechtssicherheit für die eigene Dienstleistung zu erhalten, strebe Rapidshare ein Urteil einer höhereren Instanz an.

"Wie andere Verfahren in ähnlichen Streitigkeiten mit der GEMA gezeigt haben, weichen die Einschätzungen der Gerichte teilweise stark voneinander ab," sagt Bobby Chang, der COO der Rapidshare AG. "Unserer Erfahrung nach schränken Oberlandesgerichte die Entscheidungen von Landgerichten häufig wieder ein." So sei es auch beim Urteil des Oberlandesgerichtes Köln gewesen, das 2007 verfügte, dass Rapidshare zusätzlich zu den bereits implementierten Maßnahmen mit der Kontrolle einer einzigen Warez-Seite seinen Pflichten hinreichend nachkomme.

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