Firmen und Anwälte erhalten keine Daten zur Abmahnung von Filesharern

Vorratsdatenspeicherung: Keine Daten für Porno-Abmahner

Vorratsdatenspeicherung: Keine Daten für Porno-Abmahner Daten, die ein Provider aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung sammelt, dürfen ausschließlich von Polizei- und Sicherheitsbehörden genutzt werden. Dies stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Grundsatzentscheidung klar (Az. 11 W 21/09). Der Rechteinhaber eines Pornofilms wollte von einem Provider Informationen über einen Kunden erhalten, der den Film über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben soll.

Die Richter des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt betrachteten die vom Rechteinhaber verlangten Daten nicht als Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken im Sinne des Paragrafen 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Aber nur für diese Daten könne ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch nach Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geltend gemacht werden.

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Der Provider speichere IP-Adressen und zugehörige Daten jedoch nur für sechs Monate auf Basis der gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung. Diese Daten dürften nach dem TKG selbst an Polizei- und Sicherheitsbehörden nur zur Aufklärung von schweren Straftaten oder bei Gefahr für Leib und Leben herausgegeben werden. Eine Auskunft an private Unternehmen oder Personen sei jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, entschied das OLG.

Landgericht bestand in erster Instanz auf Herausgabe der Daten

Der Inhaber der Verwertungsrechte des Pornofilms "Purzel-Video Trailer No. 6" hatte zuvor vom Internetprovider Arcor Auskunft über einen Kunden verlangt, über dessen IP-Adresse der Film zum Herunterladen angeboten wurde. Nachdem das Telekommunikationsunternehmen es ablehnte, Namen und Adresse herauszugeben, beantragte der Rechteinhaber vor dem Landgericht (LG) Frankfurt erfolgreich eine einstweilige Verfügung. Das LG verpflichtete daraufhin den Provider ohne Anhörung zur Herausgabe der Daten und zur Übernahme der Verfahrenskosten.

Arcor legte gegen diesen Beschluss sofort Beschwerde vor dem OLG ein. Der Provider machte geltend, dass die verlangten Daten nur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung vorhanden seien und ansonsten gar nicht gespeichert würden. Zudem sei der Film nicht "im gewerblichen Ausmaß" angeboten worden. Das OLG sah zwar ein "gewerbliches Ausmaß" vorhanden, hob den Beschluss des LG jedoch auf und wies die Sache zurück.

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Beiträgeinsgesamt 3 Beiträge

@ hasemaus Zitat: Also ich frage mich, wen der Richter am LG bestochen hat, damit er seine Staatsexamen bestanden hat und anschliessend Richter zu spielen. Solche Pfeifen gehören an den...

Also ich frage mich, wen der Richter am LG bestochen hat, damit er seine Staatsexamen bestanden hat und anschliessend Richter zu spielen. Solche Pfeifen gehören an den Pranger gestellt und öffenlich daffimiert!

Aus meiner Sicht ist bereits das Ansinnen, wegen Verstoß gegen das Urheberrecht an die Daten der VDS (Verbindungsdatenspeicherung) kommen zu wollen, eine Frechheit, die das OLG zu Recht unterbunden hat. ...

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