Urteil aus erster Instanz bestätigt - Revision möglich

Gericht: GEZ-Gebühr gilt auch für berufliche genutzte PCs

Gericht: GEZ-Gebühr gilt auch für berufliche genutzte PCs Seit der Einführung der Gebührenpflicht für internetfähige Computer im Jahr 2007 beschäftigt sie die Gerichte. Vor allem Selbstständige klagten dagegen, für ihre Büro-PCs GEZ-Gebühren zahlen zu müssen. Bisher urteilten die Verwaltungsgerichte mal für, mal gegen die GEZ-Gebühr. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte ein Urteil aus erster Instanz, das die Gebührenpflicht auch für ausschließlich beruflich genutzte internetfähige PCs bejahte. Der Gang zum Bundesverwaltungsgericht und damit ein endgültiges Urteil ist noch möglich.

Der klagende Rechtsanwalt teilte der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) mit, den internetfähigen PC in seiner Kanzlei nur für berufliche Zwecke und nicht für den Rundfunkempfang zu nutzen. Die GEZ verlangte trotzdem von ihm die Rundfunkgebühren in Höhe von 5,76 Euro pro Monat für das "neuartige Rundfunkempfangsgerät". Die hiergegen erhobenen Widersprüche waren erfolglos und auch das Verwaltungsgericht Ansbach gab der GEZ nach einer Klage des Anwalts Recht.

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Vorschlag: Öffentlich-rechtliche Online-Angebote nur nach Registrierung

Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in der mündlichen Verhandlung unter anderem mit der Frage, ob der klagende Rechtsanwalt überhaupt Rundfunkteilnehmer sei, also mit dem PC ein Gerät zum Empfang bereit hält. Zudem versuchte das Gericht eine Antwort auf die Frage zu finden, ob es verhältnismäßig sei, den Zugang zu den Angeboten der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender im Internet von der Registrierung zum Beispiel über das "GEZ-Portal" abhängig zu machen.

Mit einer solchen Registrierung müsste keine Gebühr allein für das Bereithalten eines internetfähigen PCs gezahlt werden. Wer online Zugang zu ARD, ZDF und Co. haben will, registriert sich und zahlt die Gebühr, die in den monatlichen Kosten für ein Fernsehgerät bereits enthalten ist. Über diese Idee kann aber nur der Gesetzgeber entscheiden und nicht das Gericht.

Revision vor Bundesverwaltungsgericht möglich

Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe will das Gericht in wenigen Wochen veröffentlichen. Der Senat lässt eine Revision gegen sein Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Sollte das oberste deutsche Verwaltungsgericht zu einer Entscheidung kommen, wäre diese richtungsweisend aber nicht bindend für untergeordnete Gerichte.

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Beiträgeinsgesamt 15 Beiträge

Ich muss mich auch mal dazu melden. Seit 2005 bin ich als Contractor fuer die US Armee in Deutschland unterwegs und wechsele dabei regelmaessig den Wohnsitz , jenachdem wo ich gerade arbeite. Und ich...

Ja Moment mal....der Verein kann doch nicht ne Seite verklagen, nur weil diese nicht die behördlichen Begriffe verwendet.... Ausserdem ist ja beim kleinen Volk allgemein bekannt welche...

die alle sich "privat " finanzieren ? die alle sich über überhöhte preise in der gesamten Produktpalette eine ziemlich überflüssige Infrastruktur aufgebaut haben, der keiner entkommen kann - was...

wie dem auch sei, die PC-Gebühr fällt nur an, wenn man keine sonstigen gebührenpflichtigen Geräte angemeldet hat. Wenn ich einen Fernseher und ein Radio angemeldet habe, spielt es keine Rolle, ob ich noch...

Die Liste hier als Zitat einzustellen, habe ich mir nach lesen des Post von akademie.de , nun echt nicht mehr getraut. :D:D:D

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