Zur Auskunft nach §101 Urheberrechtsgesetz verpflichtet
Rapidshare: Filehoster gibt Daten von Nutzern heraus (Update)
Der One-Click-Hoster Rapidshare.com aus der Schweiz galt lange als Geheimtipp für den Tausch von urheberrechtlich geschütztem Material. Doch damit dürfte bald Schluss sein. Aus einer Abmahnung, die netzwelt vorliegt, geht hervor, dass die Rapidshare AG den Rechteinhabern unter bestimmten Umständen IP-Adressen der Nutzer seines Angebots nennen muss. Grundlage hierfür ist der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes. Auch die Provider müssen dem Gesetz zufolge ihre Kunden anhand der IP identifizieren. Was folgt, sind teure Abmahnungen. Es soll sogar schon eine Hausdurchsuchung gegeben haben.
Das Update vom 30. April 2009 finden Sie am Ende des Artikels.
Inhaltsverzeichnis
- 1Verweigerung der Auskunft steht unter Strafe
- 2Hausdurchsuchung wegen Metallica-Album auf Rapidshare
- 3Update vom 30. April 2009: Rapidshare äußert sich
Die Anwaltskanzlei Rasch versendete am 30. März 2009 eine Abmahnung im Auftrag der vier großen Musiklabels EMI, Universal, Sony und Warner. Sie ging an eine Person, der vorgeworfen wird, sämtliche Titel der Top 100 der deutschen Charts bei Rapidshare hochgeladen und mit Links in einem Forum öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zum juristischen Vorgehen heißt es in dem Schreiben: "Wir haben daraufhin namens und in Vollmacht unserer Mandanten die Firma Rapidshare AG, die 1&1 Internet AG und die Firma Deutsche Telekom AG auf Auskunft gemäß § 101 UrhG in Anspruch genommen."
Im Klartest bedeutet dies, dass das Landgericht Bielefeld das Verbreiten der Top 100 als so gewichtige Verletzung der Urheberrechte ansah, dass es die beteiligten Firma zur Auskunft im zivilrechtlichen Verfahren verpflichtete. Genau dies ermöglicht der Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes in seiner Fassung vom 1. September 2008. Rapidshare musste die IP-Adresse zu den hochgeladenen Dateien herausgeben. 1&1 sowie die Telekom waren verpflichtet, den Besitzer der IP-Adresse zu nennen. Auf Fragen von netzwelt antwortete die Rapidshare AG bisher nicht.
Verweigerung der Auskunft steht unter Strafe
"Erteilt eine Firma keine Auskunft nach dem Paragrafen 101 des UrhG, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Alexander Wachs auf Anfrage von netzwelt. Neben Geldstrafen können die Verantwortlichen auch mit Ordnungshaft bestraft werden."
In diesem wie auch in einem anderen Fall sieht Rechtsanwalt Wachs die Bedingungen für den Auskunftsanspruch nach Paragraf 101 erfüllt. Das vom Gesetzgeber als Bedingung genannte gewerbliche Ausmaß kann auch durch die Anzahl oder die Schwere der Rechtsverstöße erfüllt werden. Während in dem geschilderten Fall die einhundert in Deutschland am meisten verkauften Musiktitel zum Herunterladen angeboten wurden, ging es in einem anderen Fall um die illegale Veröffentlichung des Albums "Death Magnetic" von Metallica vor dem offiziellen Verkaufsstart.

Im Forum diskutierenBeiträgeinsgesamt 16 Beiträge
wie soll rapidshare einen uploader identifizieren, wenn sich dieser über einen reseller wie RS ACCOUNTS (www.rsaccounts.de) einen premium-account kauft und seine daten im internetcafe hochläd? noch...
@DigiProtect achquatsch sage ich, so lang man sich an gesetzte hält ist doch alles io. na klar kann es sein bzw sollte sogar so sein das illigale Uploads bestraft werden aber rapidshare ist denke ich in erster...
Nach meinen Verständnis der Artikel und der bisherigen öffentlichen Berichterstattung teilt Rapidshare die IP-Adressen der Uploader mit. Die IP-Adressen der Downloader sind unbekannt, derjenige mit einem...
@Tingl Woher hast du diese Informationen? Stammen sie direkt von Rapidshare? In zwei stunden wäre es ja unmöglich an die IP zu gelangen.
Es kommt drauf als was du runterlädst, also als free oder premium user. Free User: Die Ip Adresse und die datei die man herunterlädt werden gespeichert und bleiben etwa 2 stunden erhalten, danach sind...