Verstoß gegen das US-amerikanische Kinderdatenschutz-Gesetz

Kinder-Daten gesammelt: Millionen-Strafe für Sony BMG

Ein US-amerikanisches Gericht hat Sony Music zu einer Geldstrafe in Höhe von einer Million Dollar, umgerechnet über 752.000 Euro, verurteilt. Das Unternehmen hat auf insgesamt 196 Internetseiten von Musikern und Labels die persönlichen Daten von mehr als 30.000 minderjährigen Kindern gesammelt, berichtet die US-Handelsbehörde (FTC).

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Sony Music muss auf all seinen Seiten auf den "Children's Online Privacy Protection Act" hinweisen.

Inhaltsverzeichnis

  1. 1USA: Keine Daten von Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern
  2. 2Sony Music erhielt mit einer Million Dollar die Höchststrafe
  3. 3Gesetzliche Regelung: Children's Online Privacy Protection Act

USA: Keine Daten von Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern

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Der Grund der Verurteilung: Ohne Zustimmung der Eltern dürfen in den USA keine Daten von minderjährigen Kindern gesammelt werden. Das sieht der dort wirksame "Children's Online Privacy Protection Act" vor, das Gesetz zum Kinderdatenschutz. Sony Music hatte sich dieser Vorschrift wissentlich wiedersetzt und die Daten ohne vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten gesammelt.

Sony Music erhielt mit einer Million Dollar die Höchststrafe

Die gegen Sony Music ausgesprochene Summe ist die höchste Strafe, die bisher von einem US-amerikanischen Gericht für den Verstoß gegen das Kinderdatenschutzgesetz verhängt wurde. Das Unternehmen musste neben der Geldstrafe zudem alle Daten löschen. Darüber hinaus muss Sony Music zukünftig auf allen Internetseiten, bei denen das Kinderdatenschutzgesetz zum Tragen kommt, einen Link zum FTC einbetten. Dieser führt Seitenbesucher zu einem Verbraucherschutz-Ratgeber.

Gesetzliche Regelung: Children's Online Privacy Protection Act

Dort sind alle einzuhaltenden Regeln beschrieben: Der "Children's Online Privacy Protection Act" legt fest, dass keine persönlichen Daten von Kinder unter 13 Jahren gesammelt werden dürfen. Zu diesen Informationen zählen der Name des Kindes, die E-Mail-Adresse sowie die postalische Adresse und die Sozialversicherungsnummer. Seitenbetreiber sind dazu angewiesen, auf jeder Seite auf die Sammlung der Daten hinzuweisen, sodass die Eltern darüber informiert sind. Außerdem dürfen auf den Seiten beispielsweise zur Anmeldung für ein Spiel, einen Wettbewerb oder eine andere Aktivität nicht mehr persönlichen Daten abgefragt werden als unbedingt erforderlich.

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