Behörden und Kommunen benötigen keine Zustimmung des Herstellers

Gutachten: Verkauf von gebrauchter Software zulässig

Gutachten: Verkauf von gebrauchter Software zulässig Die Frage, ob gebrauchte Software und dazugehörige Lizenzen weiterverkauft werden dürfen, beschäftigt seit jeher die Justiz. Die Stadt Arnsberg hat deshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches prüfen soll, ob der Kauf gebrauchter Programme für Behörden und Kommunen rechtmäßig ist.

Die Behörden der nordrhein-westfälischen Stadt Arnsberg sind nur ein Beispiel für viele Geschäftsstellen, die im beruflichen Alltag auf Computer und Software angewiesen sind. Um hier Geld einzusparen, besorgen sich diese Institutionen Programme wie Windows oder Textverarbeitung nicht neu, sondern setzen auf gebrauchte Software von Zwischenhändlern.

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Die Hersteller der Programme sehen das in vielen Fällen jedoch ungern und pochen entweder auf Wiederveräußerungsverbote oder verlangen vom Verkäufer der gebrauchten Programme, um Erlaubnis zu fragen. Deshalb hat man in Arnsberg einen Gutachter damit beauftragt, die Rechtmäßigkeit solcher Weiterverkäufe von Software und Lizenzen zu überprüfen.

Das Ergebnis von Matthias Leistner, Urheberrechtler an der Universität Bonn, ist eindeutig: "Anbieter von Gebrauchtsoftware sind grundsätzlich in der Lage, bei Beachtung der notwendigen Voraussetzungen Kommunen nutzungsfähige Software zu liefern, ohne dass es dafür einer Zustimmung des Herstellers bedarf." Auch der Kauf von einzelnen Lizenzen aus einem Volumenvertrag sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtliche Situation für Privatpersonen

Was für Kommunen wie Arnsberg direkt in hundertfacher Ausfertigung gilt, betrifft auch Privatpersonen, die gebrauchte Software erwerben und weiterverkaufen möchten. Bereits 2007 sprach netzwelt zu diesem Zweck mit dem Frankfurter Rechtsanwalt Daniel Pauly. Er machte deutlich, dass die Gerichte einen Unterschied zwischen Software mit und ohne Datenträger machen.

So gelte für Software, die auf einem Datenträger weiterverkauft werden soll, der so genannte Erschöpfungsgrundsatz: Dabei seien für den Urheber die Rechte an der Verbreitung in dem Moment erschöpft, wenn er das Produkt einmal willentlich an die Öffentlichkeit gebracht habe. Bei reinen Downloads seien die Landgerichte Hamburg und München jedoch uneinig, da kein Werkstück im eigentlichen Sinne vorliege. Das komplette Interview mit Pauly zu gebrauchter Software können Sie im folgenden Podcast anhören:

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Weiterverkauf nach wie vor strittig

Trotz Gutachten wie dem aus Arnsberg bleibt der Weiterverkauf von gebrauchter Software ein Thema ohne klar abgesteckte rechtliche Grenzen. Den Herstellern ist der Erschöpfungsgrundsatz ein Dorn im Auge, verhindert dieser doch das mehrmalige Verdienen an einer Software-Lizenz. Nach Einschätzung Paulys hinken die zuständigen Gesetze derzeit den Anforderungen von Download-Verkäufen hinterher.

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