Erfolg für Verbraucherschützer: Online Service Ltd. muss Gewinn offenlegen
Etappensieg: Urteil gegen Abofallenbetreiber
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat beim juristischen Kampf gegen Abofallen im Internet einen Etappensieg errungen. Der Internetanbieter Online Service Ltd. muss die Gewinne offenlegen, die er mit so genannten Abofallen erzielt hat. Dies entschied jetzt das Landgericht Hanau.
"Die Urteile sind ein wichtiges Signal an alle schwarzen Schafe im Internetgeschäft", erklärt der oberste Verbraucherschützer Gerd Billen. Die Entscheidungen aus Hanau sind allerdings nicht rechtskräftig geworden, weil die Beklagten in Berufung gegangen sind. Sollte die Berufungsinstanz der vzbv erneut Recht geben, ließe sich gerichtlich durchsetzen, dass die Gewinne der Online Service Ltd. zugunsten der Staatskasse eingezogen werden.
Der vzbv versucht mit den Verfahren der Online Service Ltd. ihren nach Auffassung der Verbraucherschützer zu Unrecht erzielten Gewinn zu entziehen. Der Grundstein hierzu sei mit den aktuellen Urteilen gelegt. Das Gericht erkannte ein vorsätzliches wettbewerbswidriges Handeln der Abofallenbetreiber.
Im April 2007 hatte der vzbv die Firma wegen Wettbewerbsverstößen auf verschiedenen Internetseiten wie lebenstest.de, berufs-wahl.de, iq-fieber.de oder online-flirten.de abgemahnt. Diese waren derart gestaltet, dass die Nutzer den Eindruck erhalten konnten, die Angebote für Leistungen wie Lebenserwartungstests seien kostenfrei. Tatsächlich ging man mit der Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag über mindestens 59 Euro ein. Über diese Folgen hatte der Anbieter lediglich im Kleingedruckten informiert.
Im Dezember 2007 mahnte der Verbraucherzentrale Bundesverband Online Service Ltd. wegen eines ähnlich gestalteten Angebots für einen Adventskalender ab. Die Sachverhalte machte er anschließend zum Gegenstand der laufenden Gewinnabschöpfungsverfahren.
Zuletzt hat die Online Service Ltd. im April und im September mit zahlreichen Mahnungen für Aufsehen gesorgt. Vor etwa einem Monat sah sich sogar das Amtsgericht Wiesbaden zu einer Stellungnahme genötigt, weil die von Online Service Ltd. beauftragte Rechtsanwältin ihren Briefen ein Urteil des Gerichts beigelegt hatte, um ihren Standpunkt zu untermauern. Das Gericht fühlte sich nicht nur missverstanden, sondern zu Unrecht zitiert.
Verbraucherschützer rieten in beiden Fällen dazu Ruhe zu bewahren und nicht zu zahlen. Hilfestellung und Musterbriefe hielten alle Verbraucherzentralen bereit.
Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen tappen monatlich über 20.000 Verbraucher in Abofallen im Internet. Verbraucherschützer Billen fordert den Gesetzgeber zum Handeln auf: "Es wird höchste Zeit, dass der Gesetzgeber diese Abzocke der Verbraucher unterbindet." Nutzer dürften nicht erst mit der Zusendung der Rechnung erfahren, dass ein Internet-Angebot kostenpflichtig war.
Auch WEB.de wegen irrerführender Geschäftspraxis verurteilt
Auch gegen den E-Mail-Anbieter WEB.de war der Verbraucherzentrale Bundesverband in erster Instanz erfolgreich. Das Unternehmen pries seinen Kunden eine dreimonatige Club-Mitgliedschaft als "Treuegeschenk" und "Dankeschön" an. Diese verwandelte sich in ein kostenpflichtiges Abo, wenn man nicht rechtzeitig kündigte. Hierauf wurde lediglich im Kleingedruckten hingewiesen.
Das Landgericht Koblenz erkannte darin eine irreführende Geschäftspraxis. Mittlerweile erreichten den Verbraucherzentrale Bundesverband Beschwerden von Kunden, die ein lediglich leicht abgeändertes Treuegeschenk-Angebot erhielten. Der Verband hat dagegen erneut rechtliche Schritte eingeleitet.
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Kommentare: Etappensieg: Urteil gegen Abofallenbetreiber (7)
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Thema: News - Etappensieg: Urteil gegen Abofallenbetreiber
23.10.08 18:29
Zitat:
Sollte das Urteil rechtskräftig werden könnte der Staat die Gewinne der Firma Online Service Ltd. einziehen.
:rolleyes: Man beachte!! der Staat. Der Verbraucher sieht,wenn beim Anbieter noch etwas zu holen sein sollte,erst einmal nichts.
Wäre ich Geschädigter, würde ich jetzt schon meine Ansprüche anmelden.
:rolleyes:sonst geht man leer aus.
m.f.G.
24.10.08 04:17
@Immorb :
Zitat:
Wäre ich Geschädigter, würde ich jetzt schon meine Ansprüche anmelden.
abgesehen davon, daß das urteil noch nicht rechtskräftig ist,
sage mir doch einmal bitte, wo du deine Ansprüche jetzt schon anmelden würdest !
würde mich echt interessieren !
grüße !
24.10.08 08:51
@ takeiteasyxxl
Meiner Meinung nach, bleibt für den Geschädigten weiterhin nur der Weg über eine Klage.
Bei einer Gewinnabschöpfung käme das Geld ja nicht den geschädigten Verbrauchern, sondern der Staatskasse zugute.
Zitat:
Sollte die Berufungsinstanz der vzbv erneut Recht geben, ließe sich gerichtlich durchsetzen, dass die Gewinne der Online Service Ltd. zugunsten der Staatskasse eingezogen werden.
Ich sehe es so , wer er eine Rechnung über einen angeblichen Abovertrag zu unrecht erhalten und bezahlt hat , muss sich also selbst wehren.
Laut Bericht von abzocknews.de hat man sich auf der anderen Seite schon lange darauf vorbereite.
Zitat:
so deutet doch einiges darauf hin, dass sich die Initiatoren schon lange auf solche ”Eventualitäten” vorbereitet haben:
In diesen Bericht wird alles über die Online Service Ltd. aufgelistet.
http://www.abzocknews.de/2008/10/23/richtungweisendes-urteil-online-service-ltd-muss-gewinne-aus-abzockangeboten-offenlegen/
24.10.08 09:25
Zitat:
@Immorb :
abgesehen davon, daß das urteil noch nicht rechtskräftig ist,
sage mir doch einmal bitte, wo du deine Ansprüche jetzt schon anmelden würdest !
würde mich echt interessieren !
grüße !
Entweder reiche ich eine Klage auf Schadensersatz ein.
Als Beispiel:>> Fall Frick: Wer hat Anspruch auf die 80 Millionen?
Oder bei der "zuständigen" Stelle.
Dort nachlesen wo es steht.§ 10 -UWG- Gewinnabschöpfung
m.f.G.
24.10.08 09:41
In diesem Zusammenhang halte ich auch dieses Urteil (LINK) gegen die D.I.S. für beachtenswert.
Wird die Luft nun endlich dünner für die Herrschaften? Zeit wäre es ja nun wirklich. Gibts eigentlich was neues von der Münchener Anwältin?
27.10.08 03:39
vielen dank für deine antwort immorb !
der bundesverband verbraucherzentralen ist gegen sog. "abofallen" im internet vorgegangen, was bedeutet, daß internetnutzer seiten besuchen, hier & da mal draufklicken und ohne es zu wissen, ein abo abschließen bzw. leistungen in anspruch nehmen - und ohne, dass es "eigentlich" ersichtlich ist, einen vertrag eingehen.
es "sei unterstellt", daß jeder nutzer die besuchte seite auch gelesen hat.
aber liest jeder nutzer auch die AGBs, die sich erst nach öffnen einer weiteren seite öffnen ?
es dreht sich also bei diesem rechtsstreit darum, ob der nutzer auch "ausreichend" erfährt, worauf er sich einläßt.
daraus kann man keine schadensersatzansprüche ableiten....
s.h. http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz
(abschnitt:Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht)
denn ich denke, wenn man bezahlt, wird man auch die seite nutzen können und es ist ja auch kein schaden entstanden.
also tendiert das ganze eher (wie im artikel auch beschrieben) in richtung "wettbewerbsverstoß".
was dann als "betrug" zu werten ist....darüber streiten sich ja gerade die gerichte...
desweiteren scheint es sich ja auch darum zu handeln - und das wird hier in den foren genügend diskutiert - ob man auf mahnungen solcher anbieter reagieren soll.
ergo : schadensersatzklage greift nicht !
was hier steht: § 10 -UWG- Gewinnabschöpfung schon eher !
grüße ! ;)
-----Doppelpost zusammengeführt am 27.10.2008 um 03:39:35-----
ps.
ich möchte jetzt auch endlich den titel :
post-it-entenverschenker !
:badreite: :badreite: :badreite:
27.10.08 15:11
Zitat:
Wird die Luft nun endlich dünner für die Herrschaften?
Wenn man sich die Gebote der Nutzlosbranche anschaut wohl nicht. Neue Firma, neue Marionette, neuer Briefkastenstandort, neue Domain, alter Inhalt.