Streit um Rundfunkgebühren für "neuartige Empfangsgeräte" geht weiter
Verbraucherschutz: Gericht kippt GEZ-Gebühr für privaten Internet-PC (Update)
Die seit Anfang 2007 geltende Gebührenpflicht für internetfähige Computer gerät weiter ins Wanken. Das Verwaltungsgericht Münster gab einem Kläger Recht, der sich dagegen gewehrt hatte, für seinen Online-Rechner eine Rundfunkgebühr an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) entrichten zu müssen.
Inhaltsverzeichnis
- 1Das Update vom 27. Mai 2009 zur Entscheidung der übergeordneten Instanz finden Sie am Ende des Artikels.
- 2Gerichte verneinen Gebührenpflicht
- 3WDR kann Rundfunknutzung nicht belegen
- 4Ministerpräsidenten auf der Suche nach Neuregelung
- 5Update vom 27. Mai 2009: Oberverwaltungsgericht entscheidet gegen Studenten
Das Update vom 27. Mai 2009 zur Entscheidung der übergeordneten Instanz finden Sie am Ende des Artikels.
Das Gericht kommt in seinem Urteil (Az.: 7 K 1473/07) zu dem Schluss, dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nicht automatisch eine Gebührenpflicht begründe. Die siebte Kammer des Verwaltungsgericht Münster stützt ihren Beschluss auf fast identische Argumente wie das Verwaltungsgericht Koblenz.
Gerichte verneinen Gebührenpflicht
Die Koblenzer Richter hatten eine Anwaltskanzlei von den Gebühren für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit Internetzugang befreit. Ihrer Meinung nach könne nicht aus dem bloßen Besitz so genannter "neuartiger Empfangsgeräte" wie Computern, Handys oder gar internetfähigen Kühlschränken auf eine Nutzung für den Rundfunkempfang geschlossen werden.
Die Münsteraner Richter zogen zusätzlich die jährliche Online-Studie von ARD und ZDF zum Nutzungsverhalten heran. Aus ihr gehe hervor, dass im Jahr 2007 nur 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung und nur 3,4 Prozent der "Onliner" ab 14 Jahren täglich Radio über das Internet gehört hätten. Dass der Student seinen Rechner wirklich zum Rundfunkempfang nutze, habe der WDR vor Gericht nicht nachgewiesen. Gleichzeitig erkannten die Richter an, dass der entsprechende Nachweis in der Praxis nur schwer zu erbringen sei.
Die Richter sind der Meinung, dass eine "einschränkende Auslegung" der Regelung geboten sei, solange der Rundfunkstaatsvertrag an einer gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne erkennbar neuere technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Erst wenn dies der Fall sei, stelle die Rundfunkgebühr keine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige PCs mehr dar.
WDR kann Rundfunknutzung nicht belegen
Der in Münster klagende Student besitzt weder Radio noch Fernseher. Der WDR hatte ihm einen Gebührenbescheid über 5,52 Euro zugeschickt, weil er einen Rechner mit Online-Zugang besitzt. Der Student wehrte sich gegen den Bescheid mit dem Hinweis, dass er seinen Online-Rechner nicht für den Rundfunkempfang nutze.
Eine allgemeine Gebührenpflicht könne nach Meinung des Klägers nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten angenommen werden. Der WDR machte dagegen geltend, dass sich die Gebührenpflicht allein aus dem Bereithalten, also dem Besitz, eines Gerätes mit der Möglichkeit zum Hören oder Sehen von Radio- oder Fernsehprogrammen begründe.
Das Urteil des Verwaltungsgericht Münster ist noch nicht rechtskräftig. Der WDR kann noch Widerspruch einlegen. Aussichtslos scheint ein Widerspruch nicht zu sein, denn die Gerichte sind sich bisher in Bezug auf die GEZ-Gebühren für an das Internet angeschlossenen PCs nicht einig.
Anders als die Koblenzer Richter entschied eine Kammer im fränkischen Ansbach im Juli zugunsten der GEZ. Die Ansbacher Richter waren der Meinung, dass auch für Online-Rechner in Büros eine Rundfunkgebühr zu entrichten sei.
Ministerpräsidenten auf der Suche nach Neuregelung
Auch das Münsteraner Urteil dürfte nicht das letzte Wort zum Thema Rundfunkgebühr und "neuartige Empfangsgeräte" gewesen sein. In der für den Rundfunk zuständigen Runde der Ministerpräsidenten der Länder wird derzeit über eine Neustrukturierung der Gebühren diskutiert. Eine Abgabe pro Haushalt könnte die gerätebezogene Rundfunkgebühr ablösen.
Update vom 27. Mai 2009: Oberverwaltungsgericht entscheidet gegen Studenten
Das übergeordnete Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts und entschied am Dienstag, das für einen Computer mit Internetzugang GEZ-Gebühren zu zahlen sind (Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09). Ihrer Auffassung nach sei nicht die tatsächliche Nutzung von Rundfunkangeboten, sondern das "Bereithalten" eines "neuartigen Rundfunkempfangsgeräts" entscheidend. "Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten unter anderem des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden," ließ das OVG verlauten. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist wie in einem ähnlichen Fall aus Bayern zugelassen.


spät aber doch. Meine Waschmaschine hat eine Onlinezugang für den Servicetechniker über Wlan. Muß ich dafür jetzt gez bezahlen....ist meine waschmaschine jetzt ein Radio ?????
Rundfunk-Staatsvertrag - ist den Deutschland ein Staat, wenn er unter dem Besatzungsrecht (hat noch Gültigkeit) der 3 Siegermächte steht. Oder nur ne BRD GmbH dann gilt der Staatsvertrag nicht.
@skorpiekai, ich habe Deinen neuen Beitrag mal an die bereits vorhandene Diskussion angehängt. Wäre ja auch verwunderlich, wenn das seit Mitte Januar hier noch keiner mitbekommen hätte ;-)
Erstes Gericht stoppt GEZ Gebühr für Computer. Veröffentlicht am 19 Januar 2010 Bild Computer besitzer müssen nur dann Rundfunkgebühren bezahlen, wenn mit dem Rechner...
Ich nutze gar keine öffentlich Rechtlichen Inhalte. Wenn man sich allgemein das Prgramm betrachtet, fördert man in den meisten Fällen eh nur den Unterhaltungsgrad etwaiger Pisa Versager. ...