Filesharing: Neues Gesetz kein Freibrief zum Musiktausch (Update)
Update 17.09.2008: 200 Euro pro Anfrage nach IP-Adresse
Inzwischen ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 2. September 2008 (Az 28 AR 4-08) veröffentlicht. Rechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln deutet es so, "dass die Musikindustrie eigentlich keinen Grund zum Feiern hat", so wie es die Firma Digiprotect und die Kanzlei Kornmeier in ihrer Presseerklärung vom 3. September getan hätten.
Korrekt sei zwar, dass die Auskunft bereits beim Tausch von nur einem Musikalbum gewährt worden ist. Dabei handele es sich aber um ein Album, das gerade veröffentlicht wurde. Das LG Köln sagt, dass in solchen Fällen das kostenlose Angebot der Songs ein gewerbliches Ausmaß erreicht habe. Solmecke folgert daraus: "Folgt man dieser Ansicht, wird der Tausch von TOP 100 Singles wohl ebenfalls als gewerblich anzusehen sein. Bei älteren Titeln wird das gewerbliche Ausmaß dann wohl zu verneinen sein."
Der größte Haken für die Rechteinhaber ist laut Solmecke jedoch der letzte Satz des Urteils. In ihm werden die Gerichtsgebühren auf neunmal zweihundert Euro festgelegt. Das sei nur so zu erklären, dass Digiprotect und Kornmeier neun IP-Adressen abgefragt haben und für jede 200 Euro zahlen müssten. Damit ist eine der offenen Fragen der gesetzlichen Neuregelung seit dem 1. September von einem ersten Gericht beantwortet worden.
Massenabmahnungen könnten teuer werden
Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, sieht Solmecke ein Ende der Massenabmahnungen. Für diese würde die Musikindustrie Listen mit jeweils tausend IP-Adressen zur Abfrage einreichen. Dafür würden nach Meinung des LG Köln 200.000 Euro an Gerichtskosten fällig. Für die Rechteinhaber ist jedoch ungewiss, ob die Provider überhaupt noch Daten über die Anschlussinhaber vorliegen haben. Hinzu komme, dass der Anschlussinhaber nicht immer mit dem zahlungspflichtigem Rechteverletzer identisch ist.
Wie unterschiedlich Rechtsauffassungen sein können, deutet ein Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2008 (Az 12 O 425/08) an. Es verpflichtet einen Provider eine Auflistung von IP-Adressen mit Echtadressen zu komplettieren. Der Schriftsatz enthält keine genaue Aufstellung der Gerichtskosten. Solmecke deutet den Wortlaut aber so, dass nur einmal 200 Euro erhoben worden seien.

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