Digiprotect&Kornmeier erhalten Auskunftsanspruch ab dem ersten Album
Filesharing: Neues Gesetz kein Freibrief zum Musiktausch (Update)
Jan Johannsen
Das seit dem 1. September geltende "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" sollte unter anderem die Staatsanwaltschaften von den Anfragen der Musikindustrie entlasten. Die Ermittlung der Identität von Tauschbörsennutzern soll in direktem Kontakt zwischen Providern und Rechteinhabern erfolgen. Zwei Gerichte haben jetzt eine sehr niedrige Grenze angesetzt, ab der Internetzugangsanbieter ihre Kundendaten in zivilrechtlichen Verfahren weitergeben müssen.
Das Update finden Sie auf der zweiten Seite des Artikels.
Im Blog des Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke heißt es dazu:
"Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH hat gemeinsam mit der Kanzlei Kornmeier vor den Landgerichten Köln und Düsseldorf offenbar von dem seit dem 01.09.2008 geltenden Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 9 UrhG) Gebrauch gemacht. Einer aktuellen Pressemitteilung zufolge haben die beiden Gerichte ein gewerbliches Ausmaß bereits beim Tausch von nur einem Musik-Album angenommen. Die Richter verpflichteten die Deutsche Telekom dazu, gegenüber DigiProtect Auskunft darüber zu erteilen, wer sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt. In der Pressemitteilung dazu heißt es:
Die in Frankfurt am Main und Düsseldorf ansässige DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH hat nun als erste Rechteinhaberin vor den Landgerichten Köln und Düsseldorf einstweilige Anordnungen gegen die Deutsche Telekom AG auf Basis des neuen § 101 Abs. 9 UrhG erwirkt. Die Deutschen Telekom AG ist nun gehalten gegenüber DigiProtect Auskunft zu erteilen, wer sich hinter seitens DigiProtect erfassten Adressdaten verbirgt. "Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gibt uns endlich die Möglichkeit unsere Rechte aktiv selbst durchzusetzen, ohne die Staatsanwaltschaften mit jedem Einzelfall belasten zu müssen", so Andreas Walter (General Manager von DigiProtect).
"Selbstverständlich", so Walter einschränkend weiter "werden wir aber gegen besonders aktive Urheberrechtsverletzer auch weiterhin strafrechtlich vorgehen.""Erfreulich an den Entscheidungen der Landgerichte in Köln und Düsseldorf ist", so DigiProtect Anwalt Dr. Udo Kornmeier, "dass beide Gerichte ohne Wenn und Aber auch bei bereits einem Album von einer für den Auskunftsanspruch erforderlichen Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen sind." Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH wird nun auch all die anderen Internetprovider ins Visier nehmen, die sich jahrelang aus Datenschutzgründen geweigert haben, hinter IP-Adressen stehende Straftäter zu nennen."
Da das neue Gesetz erst vor drei Tagen in Kraft getreten ist, muss die Entscheidung auch in diesem Zeitraum getroffen worden sein. Noch liegt der Text der Entscheidung nicht vor. Erstaunlich ist jedoch, dass die Gerichte die Schwelle für ein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung extrem niedrig angesetzt haben. Offenbar ahnen die Zivilrichter noch nicht, was die Staatsanwälte längst wissen: Eine niedrige Schwelle für die Rückverfolgung der IP-Adresse wird unweigerlich zu massenhaften Verfahren führen und die Zivilkammern über Jahre lahm legen.
Da es sich bei dem neuen Auskunftsanspruch um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, müssen auch immer die Kammern mit drei Richtern entscheiden, was zusätzlich Ressourcen binden wird. Für den Beschluss müssen die Rechteinhaber zuvor 200 € Gerichtsgebühren einzahlen. Spannend bleibt nach wie vor, ob diese 200 € pro IP-Adresse oder pro tausender Liste mit IP-Adressen bezahlt werden müssen. Interessant ist übrigens, dass die Rechteinhaber jedes Gericht anrufen können, in dem der zur Auskunft verpflichtete Provider eine Niederlassung hat. Da die Telekom in vielen Städten Deutschlands vertreten ist, werden die Rechteinhaber nun munter testen, welche Kammern "den günstigsten Kurs" für die Rückverfolgung bieten.
Deckelung der Abmahngebühren auch hinfällig?
"Logische Schlussfolgerung aus den neuerlichen Entscheidungen wäre dann auch, dass der neu eingeführte § 97a UrhG nicht greift. Dieser sieht eine Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 Euro vor, sofern nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Wenn die Rechtsverletzung aber ein gewerbliches Ausmaß erreicht hat, wird sie wohl kaum als unerheblich zu werten sein. Es bleibt also abzuwarten, ob sich andere Gerichte den Entscheidungen aus dem Rheinland anschließen werden", sagt Solmecke."
Verwendung des Textes mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Solmecke.
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