Google Chrome: Das Kleingedruckte im Datenschutz
"Schwammig und bedenklich"
Doch nach Auffassung des auf Medien- und Urheberrecht spezialisierten Alexander Wachs tauchen immer noch Abschnitte und Formulierungen in den Nutzungsbedingungen von Google Chrome auf, die skeptisch machen sollten. Der Rechtsanwalt gibt für netzwelt eine juristische Einschätzung der relevanten Passagen. Die jeweiligen Paragrafen der Nutzungsbedingungen sind kursiv, danach kommentiert Wachs deren Inhalt.
8.3 Google behält sich das Recht vor (ist aber nicht verpflichtet), über einen Service verfügbare Inhalte sowohl vollständig als auch teilweise im Vorfeld zu analysieren, zu überprüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, abzuändern, abzulehnen oder zu entfernen.
Wachs: "Nach meiner Meinung handelt es sich hier nicht um einen Standard-Hinweis, im Gegenteil dieser Passus ist rechtlich äußerst bedenklich. Google behält sich das Recht vor, Seiten nicht darzustellen. Hat also die Möglichkeit, Inhalte über den Browser zu zensieren."
12.1 Durch die von Ihnen verwendete Software werden möglicherweise automatisch Aktualisierungen von Google heruntergeladen und installiert. Diese Aktualisierungen dienen der Optimierung, Erweiterung und Weiterentwicklung der Services und können in Form von Fehlerbehebungen, erweiterten Funktionen, neuen Softwaremodulen sowie in Form vollständig neuer Versionen vorliegen. Sie erklären sich im Rahmen der Nutzung der Services mit dem Erhalt derartiger Aktualisierungen einverstanden und erteilen Google die Berechtigung zum Übermitteln dieser Aktualisierungen.
Wachs: "Auch dieser Hinweis ist nicht üblich und scheint mir auch bedenklich, weil der Nutzer bereits zum jetzigen Zeitpunkt in alle Änderungen zustimmen soll. Google lässt aber völlig offen, was diese Aktualisierungen alles bewirken mögen, betont aber sogar, dass die Aktualisierungen in der Form vollständig neuer Versionen vorliegen können."
11.1 [...] Durch das Übermitteln, Einstellen oder Anzeigen von Inhalten erteilen Sie Google eine unbefristete, unwiderrufliche, weltweit gültige, unentgeltliche und nicht exklusive Lizenz zum Vervielfältigen, Anpassen, Modifizieren, Übersetzen, Veröffentlichen, zum öffentlichen Darstellen und Anzeigen sowie zum Vertreiben sämtlicher mithilfe der Services übermittelten, eingestellten oder angezeigten Inhalte. Diese Lizenz dient einzig dem Zweck, Google das Anzeigen, Vertreiben und Bewerben der Services zu ermöglichen, und kann gemäß den sonstigen Bedingungen des jeweiligen Service jederzeit wieder entzogen werden.
Wachs: "Dieser Passus ist sehr offen gehalten und soll offenbar den Raum bereiten, die Inhalte der Nutzer in allen denkbaren Varianten etwa zu Werbezwecken zu nutzen. Die Einschränkung ist mit den Begriffen 'Anzeigen, Vertreiben und Bewerben der Services' ebenfalls sehr schwammig gehalten. Faktisch ist die Grenze dieser 'Lizenz' kaum zu bestimmen."
11.2 Sie erkennen an, dass diese Lizenz Google dazu berechtigt, die Inhalte anderen Unternehmen, Organisationen oder Personen zugänglich zu machen, die mit Google zum Zweck der Bereitstellung syndizierter Services zusammenarbeiten, sowie die Inhalte im Rahmen der Bereitstellung solcher Services zu nutzen.
Wachs: "Nach diesem Passus darf Google die erworbene 'Lizenz' ohne Einschränkung Kooperationspartnern zur Verfügung stellen."
Kay Oberbeck, Head of Corporate Communications bei Google Deutschland, relativiert den vielzitierten 11. Paragrafen und die damit verbundenen Sorgen: "Der Paragraf 11 gehört zu den Nutzungsbedingungen und hat nichts mit Datenschutz zu tun - man darf hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen." Er führt weiter aus: "Die darin vorgesehene Rechteeinräumung soll die in Google Chrome erstellten Inhalte auch gar nicht erfassen. Eine Klarstellung dieser Klausel erfolgt in Kürze und wirkt rückwirkend."
>>> Lesen Sie auf der nächsten Seite, was Datenschützer von der Sammel-Leidenschaft von Chrome halten - und wie sie gestoppt werden kann.
Weitere Informationen
Wie geht's weiter? Zu diesem Thema haben wir eine redaktionelle Übersicht erstellt. Sie finden das Special zu Browser & Mailer hier.
Links zum Thema
- Nutzungsbedingungen von Google
- Datenschutz bei Chrome
- Homepage: Rechtsanwalt Wachs
- Landeszentrum für Datenschutz SH
- Google Chrome Download
