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29.08.2008
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Neue Höchstsumme für Abmahngebühren

Ab 1. September: Provider müssen Kunden verpetzen

Verbraucherschutz

Christian Solmecke sieht aber eine andere Hürde, die den Dateitausch im privaten Rahmen eventuell schützt. Pro Auskunftsersuchen entstünden dem Anfragenden Gerichtskosten von 200 Euro. Noch sei aber unklar, ob diese Gebühr pro IP-Adresse oder pro Liste mit mehreren tausend IP-Adressen gezahlt werden müsse. Diese Frage könnte sich seiner Meinung nach als guter Hebel für die Richter erweisen, die "ungewünschten Auskunftsersuchen wieder los zu werden".

Ein stumpfes Schwert für Rechteinhaber?

Laut Rechtsanwalt Solmecke arbeitet auch die Zeit gegen die Rechteinhaber. Sie müssten einen richterlichen Beschluss erwirken, bevor die Verbindungsdaten von den Providern gelöscht würden. Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, dürften seiner Meinung nach nicht herausgegeben werden. In diesem Punkt stimmt der Anwalt mit dem Bundesjustizministerium überein: Genutzt werden dürften nur die Daten, die die Provider zu Abrechnungszwecken speichern. In der Zeit der pauschalen Flatrates dürfte dieser Datenbestand eigentlich nicht all zu groß sein.

Die Unzufriedenheit von Rechteinhabern brachte Dieter Gorny, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Musikindustrie, stellvertretend für den Börsenverein des Deutschen Buchhandels, den Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU), die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) und die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) auf den Punkt: "Statt die Probleme zu lösen, wirft der jetzt vorliegende Gesetzentwurf viele neue Fragen auf und verlagert die Kosten der Rechtsverfolgung auf die Seite der Geschädigten." Der Gesetzgeber habe die Chance verpasst, das Urheberrecht der digitalen Realität anzupassen.

Musik Downloads Trend Statistik

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Eigentlich kein Grund zur Unzufriedenheit: Der Trend der letzten zwei Jahre bei Personen, die legal oder illegal Musik aus der Internet laden, spricht für die Musikindustrie.
(Klick vergrößert.)

Diese Verbände sehen in dem Gesetz eher nur einen Papiertiger und setzen auf eine EU-weite Regelung zur Kappung von Internetzugängen von mehrfach erwischten Filesharern - wie sie unter anderem der französische Präsident Nicolas Sarkozy immer wieder fordert.

Begrenzung von Gebühren für Abmahnungen

Bekommt ein Filesharing-Nutzer in Zukunft eine Abmahnung wegen des Tausches urheberrechtlichen geschützten Materials, dann wird er voraussichtlich mit geringeren Summen konfrontiert werden als in der Vergangenheit. Anwälte forderten für ihre standardisiert wirkenden Schreiben teilweise Gebühren in vierstelliger Höhe von den Abgemahnten, die Nicht-Juristen nur ungläubig den Kopf schütteln ließen.

Die Gebühren der Rechtsanwälte richteten sich bisher nach der Höhe des Streitwertes. Der neue Paragraf 97a des Urheberrechtsgesetzes begrenzt den Aufwandersatz von Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen im nichtgewerblichen Bereich auf 100 Euro. Der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Udo Vetter aus Düsseldorf weist in seinem "Law Blog" auf die unbestimmten Formulierungen dieser Regelung hin, deren genaue Bedeutung die Rechtsprechung in Zukunft noch erklären muss (netzwelt berichtete).

Der Kölner Rechtsanwalt Solmecke macht sich keine Sorgen um seine berufliche Zukunft: "Mit dem neuen Gesetz wird zumindest eins erreicht: Das Thema Filesharing wird die deutschen Gerichte noch mehrere Jahre auf Trab halten." Da bleibt nur zu hoffen, dass der Wortlaut des Gesetzes in Bezug auf das Handeln des Zolls gegen Produktfälschungen und die Sicherung von Ursprungsbezeichnungen bei Agrarprodukten eindeutiger ist. Damit die Berliner Weiße auch sicher aus der Hauptstadt, die Nürnberger Rostbratwurst aus Franken und das Leipziger Allerlei immer aus Sachsen kommt.


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