Staatsanwälte als Wellenbrecher gegen die Anzeigenflut
Neue Filesharing-Leitlinien: Aufatmen statt Abmahnen
Moritz Zielenkewitz
Die Staatsanwaltschaft wird nun tätig, findet den vermeintlichen Filesharer und Papier wird erzeugt. In den meisten Fällen stellt die Staatsanwaltschaft daraufhin das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein. Verlangen die von Musik- und Filmindustrie beauftragten Anwälte jetzt allerdings Akteneinsicht, kommen sie an die gewünschten Daten und können ein Privatverfahren aufrollen.
Tausendfach wiederholt ergibt diese Methode die in Deutschland bekannte Abmahnwelle. Für die Staatsanwaltschaft bedeutet das einen enormen Personalaufwand, laut Junker kann von einer regelrechten Überflutung mit Abmahnungen gesprochen werden. Eine einheitliche Bundesregelung sei wünschenswert, um diesem Gebahren Einhalt gebieten zu können.
Wind sähen, Sturm ernten
Auch wenn sich Gelegenheits-Tauscher über diese Leitlinie und die bereits in einigen Bundesländern gängige Praxis freuen werden, so ist ein Aspekt noch unklar: Die exakte Definition von gewerblichem Filesharing nämlich. Der Begriff ist in soweit problematisch, als dass in einer kostenlosen BitTorrent-Software mit kostenlos angebotenen Inhalten im Grunde nie ein gewerbliches Interesse unterstellt werden kann.
Bislang versteht die Staatsanwaltschaft darunter die so genannten First Seeder, die Filme und Alben kurz nach einer ersten illegalen Veröffentlichung im Netz über Filesharing-Clients einer breiten Masse zur Verfügung stellen. Ferner fließt die pure Menge an angebotenen Daten in die Beurteilung mit ein - laut Junker sei der Schaden jedoch virtuell, da ein Datei-Download nicht automatisch mit dem Verlust eines Käufers gleichgesetzt werden könne.
Leitlinien oder Leidlinien?
Geht es nach der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen GVU, würden diese Leitlinien ein falsches Signal senden und wie ein Freifahrtschein für illegalen Datentausch wirken. Tatsächlich könnten BitTorrent und Co. einen zweiten Frühling erleben, sobald Filesharing in geringem Maße offiziell zur Bagatelle erklärt wird. Die Rechteinhaber sehen dieser Zukunft besorgt entgegen.
Daran dürfte auch das im September dieses Jahres in Kraft tretende Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums nichts ändern: Zwar sind dann Anwälte befugt, ohne Staatsanwaltschaft die Kontaktdaten vom Provider einzufordern. Allerdings wieder nur nach einer richterlichen Feststellung, dass ein gewerbliches Interesse des Filesharers vorliegt.
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