Ab September nur 100 Euro Strafe bei einer Abmahnung
Urheberrecht: Können Filesharer aufatmen?
Yasmin Kötter
Urheberrechtsverletzungen können die Betroffenen teuer zu stehen kommen. Und zwar nicht nur, wenn eine Anzeige vorliegt, sondern schon, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert. Eine Abmahnung hört sich im Gegensatz zu einer Strafanzeige noch harmlos an, allerdings muss der Betroffene die Anwaltskosten übernehmen. Und die von den Anwälten geforderten Summen sind mitunter vierstellig.
Eine Abmahnung ist nicht immer das kleinere Übel
Eine Abmahnung ist dabei ein Brief vom Anwalt, in dem der Abgemahnte darauf hingewiesen wird, dass er gegen das Urheberrecht verstoßen hat und dies in der Zukunft zu unterlassen hat. Abmahnungen drohen nicht nur Filesharern, die über Tauschbörsen Musik oder Filme bereitstellen und laden, sondern auch Internetnutzern, die etwa auf eBay fremde Fotos verwenden.

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Original-Text des neuen Paragrafen
Neue Obergrenze: Nur 100 Euro pro Abmahnung
Die hohen Geld-Forderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen rufen Kritiker auf den Plan: Sie sehen dahinter nicht etwa das Bestreben Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, sondern die Suche nach schnellem Geld. Um die Betroffenen ein stückweit vor übertriebenen Gebühren zu schützen, lässt der Gesetzgeber zum 1. September 2008 einen neuen Paragrafen im Urheberrechtsgesetz in Kraft treten.
Demnach sollen sich die Kosten für eine Abmahnung auf 100 Euro beschränken. Das klingt nach einer fairen Bestimmung. Allerdings sehen Rechtsexperten die Formulierung des Paragrafen kritisch: Denn das Gesetz greift nur, wenn die Urheberrechtsverletzung "einfach gelagert" ist, kein "gewerbliches Ausmaß" hat und "unerheblich" ist. Auf diese entscheidenden Punkte weist zum Beispiel Rechtsanwalt Udo Vetter im "law blog" hin.
Wirkliche Verbesserung?
Dieser räumt zwar ein, dass es der Abmahnindustrie schwerer fallen dürfte, nach Inkrafttreten des Paragrafen übertriebene Forderungen durchzusetzen. Allerdings könne sich die Bewertung eines konkreten Falles anhand der unbestimmten Rechtsbegriffe als schwierig erweisen. Das heißt, eventuell muss darüber im Einzelfall ein Gericht entscheiden.
Die Begrenzung auf hundert Euro kann übrigens auch Nachteile für den Kläger mit sich bringen: Dieser muss nämlich einen Teil der Anwaltskosten tragen, wenn sie die obere Grenze von hundert Euro überschreiten.
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Die 100,-Euro Deckelung wird den Abmahnwahn sicher nicht behindern, da man in der Abmahnung einfach den Schadensersatz für den Rechteinhaber entsprechend erhöhen wird.
Filesharer (die urheberrechtlich geschütztes Material angeboten haben) können jedoch dann tatsächlich überwiegend aufatmen, wenn sich die 100-Dateien-Grenze bei den Staatsanwaltschaften durchsetzt:
Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland haben offenbar beschlossen: keine Ermittlungen mehr bei Filesharingnutzung von weniger als 100 Dateien
:absolutk:
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