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25.04.2008
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Amtsgericht Hamm entscheidet gegen Betreiber von SMS-Angebot

Vermeintliche Gratis-SMS: Gericht gegen Zahlungspflicht

Jan Johannsen

Vermeintliche Gratis-SMS: Gericht gegen Zahlungspflicht

Das Amtsgericht Hamm hat bereits am 26. März 2008 die Klage des Betreibers eines kostenpflichtigen Internetangebots auf Zahlung von 96 Euro abgewiesen. Da der Eindruck erweckt werde, es handele sich um ein kostenloses Angebot und der Hinweis auf die wirklichen Kosten zu versteckt dargestellt sei, lehnte das Gericht den Anspruch der klagende Firma ab.

Die Klageabweisung begründet das Gericht hauptsächlich mit zwei Argumenten. Zum einen haben sich die Betreiber der Seite in ihrem eigenen Firmengeflecht verstrickt. Die klagende Shiftworx GmbH wollte den Anspruch der Micro SD 256 Ltd. aus England für Kosten der Internetseite smsfree100.de geltend machen. Laut weiteren Unterlagen wurden die Gebühren aber für das Angebot der Seite smsfree24.de gefordert.

Des Weiteren befand das Gericht, dass Besucher der Internetseite durch die zahlreiche Verwendung von Begriffen wie "gratis", "umsonst" und "free" im Glauben gelassen würden, es handele sich um ein kostenloses Angebot. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckte Hinweis auf die Kosten sei überraschend. Ein deutlicher Hinweis auf die Kosten für die Nutzung der Leistungen der Internetseite fehle.



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Inzwischen ohne viel "free", "gratis" und "umsonst" - smsfree24.de. Wer die 100 Gratis-SMS bekommen und an der Verlosung teilnehmen will, muss 100 SMS im Monat für 12 Euro über zwei Jahre im Voraus bezahlen. Macht insgesamt 288 Euro oder 12 Cent pro möglicher SMS.
(Klick vergrößert.)

Das Urteil darf nicht als Aufforderung missverstanden werden, auf vermeintliche Gratisangebote reinzufallen. Auch die Betreiber fragwürdiger Angebote lesen Gerichtsurteile und passen ihre Seite den Anforderungen der Gerichte an. Bei vermeintlichen Gratisangeboten sollte man alles genau lesen und sich nicht zu vorschnellen Klicks verleiten lassen. Noch besser ist es, um solche Seiten einfach einen großen Bogen zu machen. Das spart Nerven, Zeit und Geld.

Amtsgericht Hamm, Urteil vom 26.03.2008 (Az. 17 C 62/08)


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hungriger-wolf, am 25.04.2008 13:03

Dieser Beitrag bleibt bis Ende Mai festgepinnt.


Stephan_OS, am 27.04.2008 11:07

Übrigens, auch der verlinkte Artikel unterliegt wieder einem häufigen Irrtum: die insg. 288€ werden nicht für "monatlich 100 SMS" verlangt, wie es in der Bildunterschrift heißt, sondern für EINMALIG 100 frei-SMS und den Anspruch, danach während der Vertragslaufzeit jeden Monat 100 SMS "im Vergleich zu allen Netzanbietern verbilligt" zu versenden.

Da in den AGB nicht steht, was "verbilligt" bedeutet, rechnen wir mal großzügig mit einer Ersparnis von 1ct pro SMS, mehr wird es wohl kaum sein. Macht also im Monat eine Ersparnis von 1€ ggü dem Versand der SMS vom eigenen Handy. Rechnen wir mal noch (völlig überhöhte) 19ct für die 100 "frei-SMS", so haben wir aus dem Vertrag eine "Gegenleistung" des Anbieters im Wert von maximal 43€ bei einem Abo-Preis von 288€. Wundert mich also etwas, dass das AG hier nicht klarstellt, dass der Vertrag zusätzlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

(Mal abgesehen davon, dass "im Vergleich zu allen Netzanbietern verbilligt" auch noch deutlich teurer sein wird als bei kommerziellen Anbietern von Web-SMS-Diensten, wo eine SMS für ca. 5ct zu haben ist)

HIER ist übrigens das Urteil im Volltext zu lesen. Interessanter Satz:
Zitat:

Da insoweit keine Vergütung der Zedentin vereinbart wurde, kann es dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag überhaupt wirksam ist. Insoweit braucht nicht auf rechtshindernde oder rechtsverbindliche Einwendungen der Beklagten eingegangen werden.


Bedeutet: In DIESEM Fall hätte man sogar ohne die Musterbrief-Nummer gewonnen. Einem nicht (mit dem behaupteten Inhalt) geschlossenen Vertrag wird auch nicht durch Stillschweigen des Opfers "zugestimmt", steht da zwischen den Zeilen.


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