Landgericht Saarbrücken entscheidet gegen Musikindustrie
Filesharing: Gericht verbietet Herausgabe von IP-Adressen
Filesharing
Das Landgericht Saarbrücken hat bereits in einem Urteil vom 28. Januar 2008 der Staatsanwaltschaft untersagt, die persönlichen Daten zu IP-Adressen an Kläger aus der Musikindustrie weiterzugeben.
Das Gericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf Paragraf 406e der Strafprozessordnung. Demzufolge ist eine beantrage Akteneinsicht zu versagen, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Dies sei dann der Fall, wenn die Interessen an der Geheimhaltung der in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das Interesse des Geschädigten, den Inhalt der Akten kennenzulernen. Ergeben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Geschädigten, liege eine besondere Schutzwürdigkeit vor.
Das Landgericht Saarbrücken kommt zu dem Schluss, dass aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, noch nicht folge, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Ein hinreichender Tatverdacht könne diesbezüglich nicht ohne Weiteres bejaht werden und die Akteneinsicht sei zu verweigern.
Erst letzte Woche wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaften in Wuppertal und Duisburg sich weigern für potentielle Zivilklagen der Musikindustrie infolge einer Strafanzeige die Inhaber von IP-Adressen zu ermitteln.
Landgericht Saarbrücken: Beschluss vom 28. Januar 2008 - Aktenzeichen: 5 (3) Qs 349/07
Links zum Artikel
- Ermittlung von Filesharern: Staatsanwälte weigern sich
- Landgericht Saarbücken
- Paragraf 406 Strafprozeßordnung
-
Porno-Filesharing: Landgericht verweigert Akteneinsicht
Eingriff in die Intimsphäre verhindert -
Filesharing: Oberstaatsanwalt angezeigt
Wegen Weigerung die Besitzer von IP-Adressen zu ermitteln
Jetzt sind Sie dran.
Kommentieren
nach oben





