Das Gerichtsurteil geht an der Wirklichkeit vorbei
RapidShare vs. GEMA: Netzwelt befragte beide zum Urteil
Die GEMA hat in einem Gerichtsurteil erwirkt, dass der One-Click-Hoster RapidShare Uploads vor einer Veröffentlichung auf den Webseiten auf urheberrechtlich geschützte Musiktitel kontrollieren muss. Bei positiver Prüfung muss er den Upload verhindern. Laut RapidShare ist das jedoch nicht durchsetzbar. Die Firma geht in Berufung. Netzwelt hat mit GEMA und Rapidshare über das Urteil gesprochen.
Inhaltsverzeichnis
- 1Was besagt das Urteil?
- 2RapidShare: "Öffentlichmachung verhindern ist unmöglich"
- 3GEMA: "Konkrete Handlungen unterliegen Stillschweigen"
- 4Also alles wie bisher?
Was besagt das Urteil?
Das im Januar vom Landgericht Düsseldorf ausgesprochene Urteil nimmt RapidShare in die Pflicht, sämtliche Inhalte direkt beim Upload auf die Server nach Urheberrechtsverletzungen zu kontrollieren. Bei einem positiven Ergebnis sind die Dateien zu entfernen. Dabei müsse RapidShare "auch solche Maßnahmen ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss", so das Urteil des LG.

RapidShare: Aktive Kontrolle unmöglich?
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass RapidShare hauptsächlich zum Verbreiten urheberrechtlich geschützter Inhalte verwendet werde und sich das Geschäftsmodell vor allem für illegale Handlungen eigne. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wertete diesen Entschluss als großen Sieg des Urheberrechts.
Der Haken: Die vom Gericht verlangten Maßnahmen sollen laut Rapidshare in der Praxis nicht umsetzbar sein. Die Firma wird gegen das Urteil in Berufung gehen. Hiermit will sich der Hoster nicht nur gegen das Urteil zur Wehr setzen. "Rapidshare will die rechtliche Lage für Hoster klären." erläutert Katharina Scheid, Pressesprecherin von Rapidshare. "Denn es handelt sich dabei um ein grundsätzliches Problem: Die Prüfpflichten sind nicht definiert, teilweise widersprechen sich einzelne Gesetze. Was ein Gericht als ausreichende Maßnahmen seitens der Hoster anerkennt, interpretiert ein anderes Gericht anders."
RapidShare: "Öffentlichmachung verhindern ist unmöglich"
Präventive Kontrolle der hochgeladenen Inhalte ist laut Scheid aus mehreren Gründen nicht machbar: "RapidShare ist ein Hoster und macht sich die Inhalte auf seinen Servern nicht zu eigen. Damit hat das Unternehmen entsprechend dem Telemediengesetz eingeschränkte Prüfpflichten." Bei Content-Anbietern sähe das anders aus. Diese hätten eine Prüfungpflicht.
Die RapidShare-Sprecherin führt weiter aus, dass eine Unterscheidung zwischen Dateien und Musikwerken notwendig sei: "Die Öffentlichmachung zu verhindern ist unmöglich. Musikwerke lassen sich unter einem beliebigen Namen abspeichern. Hinzu kommen noch verschiedene Formate, aufgesplittete Dateien und so weiter. Es gibt bis heute kein technisches Verfahren, um geschützte Musikwerke in solchen Dateien zu identifizieren."
Zudem sei es nicht per se rechtswidrig, urheberrechtlich geschützte Musik bei RapidShare zu speichern. Der Käufer der Musik habe nach der Urheberrechtsnovelle vom 1. Januar 2008 nach wie vor ein Recht auf seine Privatkopie. Diese könne als Backup auf die RapidShare-Server hochgeladen werden. Erst die massenhafte Verbreitung des Download-Links würde eine illegale Handlung bedeuten, die einen Eingriff des Hosters erfordere.
Und dieser Pflicht zum Eingreifen sei RapidShare bislang stets nachgekommen, betont Scheid: "RapidShare löscht Dateien, wenn angezeigt wurde, dass sie urheberrechtlich geschützte Werke enthalten und öffentlich zugänglich gemacht wurden. Das direkte Durchsuchen der hochgeladenen Inhalte ist aus strafrechtlichen Gründen nicht erlaubt."
GEMA: "Konkrete Handlungen unterliegen Stillschweigen"
Die Position von RapidShare zur Umsetzbarkeit des Urteils ist eindeutig, umso interessanter ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der GEMA. Gegenüber netzwelt kommentierte GEMA-Sprecherin Bettina Müller: "Wir führen Verhandlungen mit RapidShare, wie die aktiven Handlungen konkret aussehen sollen. Über den Stand der Gespräche haben wir Stillschweigen vereinbart."
Das sind allerdings ganz neue Töne. Nach der Urteilsverkündung wurde noch medienwirksam der Sieg über den den weltweit größten One-Click-Hoster gefeiert. Jetzt verhandelt man. Die Vermutung liegt nahe, dass sich auch die GEMA der rechtlichen und technischen Unmöglichkeit des präventiven Kontrollierens bewusst geworden ist.
Auf die Frage, weshalb sich die GEMA mit RapidShare als Hoster auseinander setze und nicht mit den Uploadern selbst, antwortet Müller: "Oberste Priorität ist der Schutz der Urheber. Dies ist auch Grundlage der rechtlichen Schritte, die die GEMA einleitet. Dabei wird individuell ein akzeptabler Verhandlungs-Abschluss angestebt. Die GEMA zielt also nicht darauf ab, Verfahren gegen einzelne Nutzer zu eröffnen, die Dateien bei RapidShare hochgeladen haben."
Also alles wie bisher?
Auch wenn die Verhandlungen zwischen RapidShare und der GEMA nicht beendet sind und die Berufung noch aussteht, scheint eine Durchsetzung des Urteils momentan nicht beabsichtigt. Das schätzt auch Christian Solmecke, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wilde & Beuger, so ein: "Auch wenn das Gericht anderer Meinung ist: Meines Erachtens ist es Rapidshare nicht möglich, seine Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen zu kontrollieren."
RapidShare-Geschäftsführer Bobby Chang kritisiert in diesem Zusammenhang die generelle Kriminalisierung der Hosting-Anbieter: "Unserer Meinung nach ist es kontraproduktiv, das Internet und das Hosting pauschal dafür zu verdammen, dass sie - wie jede Infrastruktur - missbraucht werden können. Das Ziel ist, in Deutschland vernünftig und differenziert mit dem Thema umzugehen."
Auch die GEMA wünscht sich laut Sprecherin Bettina Müller eine allgemeine und einfache Regelung in Bezug auf den Urheberschutz: "Durch das schnellebige Internet mit seinen neuen Geschäftsmodellen ist das aber kaum möglich. Individuelle Verfahren sind bei uns das normale Prozedere." Dem aktuellen Urteil des Landgerichts steht Rapidshare gelassen gegenüber, wie Katharina Scheid deutlich macht: "Das Urteil aus Düsseldorf hat keine unmittelbaren Konsequenzen, auch keine Auswirkungen auf den Betrieb der RapidShare AG."
- GEMA-Klage: Rapidshare kündigt Berufung an
- GEMA vs. Rapidshare: Hat Filehosting noch Zukunft?
- Download: HappyChecker
- Download: CryptLoad
- Gema vs. Rapidshare: Urteil gegen One-Click-Hoster
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