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30.01.2008
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EU-Gerichtshof: In Zivilverfahren sind Filesharer geschützt

Provider müssen Daten von Filesharern nicht herausgeben

Filesharing

Provider müssen Daten von Filesharern nicht herausgeben

Internetprovider müssen die persönlichen Daten ihrer Kunden nicht an die Musikindustrie herausgeben. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. In Spanien hatte eine Verwertungsgesellschaft für Musik gegen einen Provider geklagt, weil dieser seine Kunden nicht verraten wollte. Die Interessen der Rechteinhaber dürften den Schutz persönlicher Daten nicht einschränken.

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Die Länder dürfen selbst entscheiden

Laut dem Urteil ist es der Gesetzgebung der europäischen Ländern selbst überlassen, ob Telekommunikationsanbieter Kundendaten bei zivilrechtlichen Prozessen herausgeben müssen. In Spanien ist dies, wie auch in Deutschland, nur bei Strafprozessen der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt. In Spanien ist Filesharing von geschützten Werken allerdings nur dann illegal, wenn der Nutzer sich damit bereichern will.

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Eines der Gebäude des EuGH in Luxemburg (Bild: EU)

Die Vorgeschichte

Promusicae, eine spanische Vereinigung der Musikproduzenten und Musikverleger, hatte gegen den Internetprovider Telefónica geklagt, weil dieser die Daten von mutmaßlichen Filesharern nicht herausgeben wollte. Promusicae hatte dem Internetanbieter eine Liste mit IP-Adressen angeblicher Filesharer vorgelegt und verlangte die entsprechenden persönlichen Daten der Nutzer.

Telefónica verweigerte dies, woraufhin der Musikverband vor das spanische Wirtschaftsgericht zog. Dies fühlte sich mit dem Fall überfordert und reichte den Streit an den Europäischen Gerichtshof weiter. Das Urteil deckt sich mit der Einschätzung der Generalanwältin des EU Gerichtshofs, Juliane Kokott. Diese hatte dieses Urteil bereits vor einem halben Jahr vorhergesehen (netzwelt berichtete).

Kaum auf Deutschland übertragbar

Für Deutschland hat das Urteil kaum eine Bedeutung. Da das Verbreiten - und seit Januar auch das Herunterladen - urheberrechtlich geschützter Inhalte eine Straftat ist, können die Musik- und Filmverbände Strafanzeige erstatten und gelangen so an die persönlichen Daten der Nutzer, um dann beispielsweise über eine Abmahnung empfindliche Zahlungen zu verlangen.


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