Verbraucherschutz: Niederlage für Premiere
Preiserhöungen nicht nachvollziehbar
Ein potenzieller Abonnent, der sich für ein nach seinen individuellen Bedürfnissen ausgewähltes Paket entscheide, könne zu Vertragsabschluss nicht wissen, welche Änderungen er nach Vertragsbeginn ohne Zustimmung hinnehmen müsste. Dass eine Änderung für die Mehrheit der Abonnenten von Vorteil sei, reiche nicht aus.
Auch in der Befugnis zur Erhöhung der Abo-Gebühren bei steigenden Bereitstellungskosten sieht der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung. Diese Klausel sei in vielerlei Hinsicht zu vage. Der Kunde habe keine Möglichkeit zu ersehen, wie sich die Bereitstellungskosten zusammensetzen und welche Voraussetzungen für eine Erhöhung der Gebühren gelten. Auch der Umfang einer solchen Preisanpassung sei nicht absehbar und so für den Kunden nicht nachprüfbar, ob eine etwaige Anhebung der Monatspauschale gerechtfertigt sei.
Der Vorbehalt einer Preisanpassung bei einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebotes wurde als gänzlich unzulässig gewertet. Premiere werde in die Lage versetzt, einseitige Preisänderungen vorzunehmen, ohne dass der Abonnent die Maßstäbe für ein solches Vorgehen nachvollziehen könne. Zusätzlich könne der Kunde aus der Formulierung nicht ersehen, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten. (Az: III ZR 247/06 vom 15. November 2007)
Die Verbraucherschützer empfehlen unterdessen allen Premiere-Kunden, die bisher Preiserhöhungen in Kauf nehmen mussten, diese genau zu prüfen und sich möglicherweise mit einem Anwalt zur Wehr zu setzen. Premiere kündigte als erste Reaktion auf das Urteil an, bei den strittigen Formulierungen nachzubessern und eindeutigere Formulierungen zu finden.

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