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16.11.2007
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Bundesgerichtshof stoppt willkürliche Preiserhöhungen

Verbraucherschutz: Niederlage für Premiere

Verbraucherschutz

Verbraucherschutz: Niederlage für Premiere

Eine schwere Schlappe hat Premiere am Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof hinnehmen müssen. In einem Urteil wurden die Rechte der Kunden gestärkt und willkürlichen Preiserhöhungen eine klare Absage erteilt. Angekreidet wurden drei Passagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Welche Formulierungen abgeschmettert wurden und welche Rechte der Abonnent hat, erläutert netzwelt.

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In den strittigen Formulierungen geht es um etwaige Preis- und Leistungsänderungen und das für die Abonnenten wichtige Sonderkündigungsrecht. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und zahlreiche Verbraucherverbände waren erneut mit Erfolg gegen den Bezahlfernsehsender vor Gericht gezogen. Bereits im Frühjahr vergangenen Jahres hatte das Oberlandesgericht München einige strittige Klauseln untersagt. Premiere wollte sich damit aber nicht zufrieden geben und hatte Revision gegen die richterliche Entscheidung eingelegt.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich Premiere beispielsweise im § 1.3 vor, Programmangebot, Kanäle und Zusammensetzung von Programmpaketen jederzeit zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. Unter § 3.6 heißt es, die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge könnten erhöht werden, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen.

Der Abonnent könne nur dann den Vertrag zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen, wenn die Erhöhung mindestens fünf Prozent des ursprünglichen Abonnementpreises betrage. Stimme der Abonnent einer Leistungsänderung unter bestimmten Umständen zu, könne Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöse, ist in § 6.5.1 zu lesen.

Willkürliche Preiserhöhungen untersagt

Die Bundesrichter sehen die Formulierungen als unzulässig an, da diese sehr allgemein gefasst seien und sich nicht auf triftige Gründe beziehen würden. Die Formulierung "zum Vorteil der Abonnenten" gewähre den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Transparenz und Kalkulierbarkeit.

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