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28.08.2007
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Regierungsdokumente geben erste Hinweise zur Überwachung

Online-Durchsuchung: Fakten zum Bundestrojaner

Sicherheit

Online-Durchsuchung: Fakten zum Bundestrojaner

Neues vom Bundestrojaner: Zwei interne Dokumente an das Bundesinnenministerium rund um die geplante Durchführung von Online-Durchsuchungen sind jetzt im Internet aufgetaucht. Die beiden Fragenkataloge von SPD-Fraktion und Bundesjustizministerium geben erste Einblicke in die Zielsetzung der Überwachungsmaßnahmen.

Inhalt

Erste Informationen aus zweiter Hand

Die zwei Fragenkataloge, die dem Online-Portal netzpolitik.org zugespielt wurden, stehen als PDF zum Download bereit. In den beiden jeweils etwa 20 Seiten langen Texten wenden sich SPD-Fraktion und Bundesjustizministerium an das Innenministerium. Der Download-Link befindet sich in der Box am Ende dieses Artikels.

An die Stelle des Bundestrojaners tritt anhand der vorliegenden Informationen der Begriff der "Remote Forensic Software" (RFS). Bei ihr "handelt es sich nicht um eine 'Spionagesoftware', sondern um ein technisches Mittel zur Datenerhebung", heißt es. Die RFS könne zwar in Kürze verfügbar sein, sei aber "aufgrund des gegenwärtig verfügten Entwicklungsstopps noch nicht fertig gestellt".

"Präventivbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus" soll die RFS bringen; hierbei wird der Begriff der Online-Durchsuchung und ihrer Ableger erstmalig definiert, sie gilt als "...verdeckte Suche unter Einsatz elektronischer Mittel nach verfahrensrelevanten Inhalten auf informationstechnischen Systemen..." - ist also durch diese weitgefasste Interpretation keinesfalls auf Computer beschränkt.

Weitgreifende Definitionssache

Denn ein informationstechnisches System sei ein Gerät, "...welches aus Hard- und Software sowie aus Daten besteht, das der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Anzeige von Informationen und Daten dient". Das sei laut Bundesinnenministerium ausdrücklich "auch beim Internet" der Fall, obgleich eine komplette Überwachungs des Internets nicht geplant sei.


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