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02.09.2007
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Was Sie schon immer zum Online-Datentausch wissen wollten

Die große Filesharing-FAQ

Benjamin Schnitzler

4 Fragen zum Zivilverfahren, Teil 2

4.2 Fragen zur Unterlassungserklärung

4.2.1 Was ist eine Unterlassungserklärung?

Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Der Erklärung muss nicht zwingend ein Unterlassungsanspruch zu Grunde liegen.

4.2.2 Muss ich die vorgefertigte Erklärung unterschreiben?

Da es sich bei der Unterlassungserklärung um ein außergerichtliches Vergleichsangebot handelt, muss dieses Angebot nicht angenommen werden und die Unterlassungserklärung auch nicht unterschrieben werden. Sollte man sich doch entschließen, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, muss man allerdings nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung abgeben, zumal diese einen für Sie ungünstigen Inhalt aufweist. Es ist also ratsam sich hier anwaltlich beraten zu lassen und eine modifizierte Erklärung abgeben zu lassen.

4.2.3 Was passiert, wenn ich überhaupt nichts unterschreibe?

Dann wird die Kanzlei die Auseinandersetzung fortführen und weiterhin darauf bestehen das Sie die Unterlassungserklärung unterschreiben. Schlimmstenfalls kann hier ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie angestrengt werden.

4.2.4 Können Eltern die Unterlassungserklärung für ihre Kinder unterschreiben?

Nur in den seltensten Fällen wird von den Kindern die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Derzeit wird juristisch diskutiert, ob Eltern überhaupt so weit reichende Verpflichtungen für ihre Kinder abgeben können. Teilweise wird diskutiert, ob möglicherweise die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts notwendig ist. In jedem Fall sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wenn von Ihrem minderjährigen Kind die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird.

4.2.5 Ist es kein Schuldeingeständnis, wenn ich die Unterlassungserklärung unterschreibe?

Je nachdem wie die vorgefertigte Unterlassungserklärung formuliert ist, kann sie einem Schuldeingeständnis gleichkommen. Insofern kommt es auf den genauen Wortlaut der jeweiligen Erklärung an. Meist ist es ratsam, die Erklärung abzuändern und eine modifizierte Erklärung abzugeben.

4.2.6 Wie lange bin ich an die Unterlassungserklärung gebunden?

Ist in der Unterlassungserklärung nichts anderes angegeben bzw. nachträglich eingetragen, so sind Sie 30 Jahre an die Erklärung gebunden, sofern Sie diese unterschrieben haben.

4.2.7 Was ist, wenn ich noch einmal erwischt werde?

Haben Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben, müssen Sie diese in Zukunft einhalten. Das bedeutet, dass Sie keine Musikstücke der von der Kanzlei vertretenen Mandanten in Tauschbörsen anbieten dürfen. Sollten Sie bei weiteren Urheberrechtsverletzungen erwischt werden müssen Sie mit einer Vertragsstrafe rechnen.

4.3 Fragen zu den Anwaltsgebühren des eigenen Anwalts

4.3.1 Wie hoch sind die Kosten, wenn mich die Kanzlei WILDE & BEUGER vertritt?

Wir vereinbaren mit unseren Mandanten für unsere außergerichtliche Tätigkeit einer Pauschalgebühr. Diese Pauschalgebühr hängt immer vom Aufwand der jeweiligen Sache ab. Rufen Sie uns an und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt. Wir sagen Ihnen dann, mit welchen Kosten Sie sicher zu rechnen haben.

4.3.2 Was ist, wenn die Musikindustrie mir später noch einmal schreibt? Muss ich dann erneut etwas zahlen?

Derzeit mahnen verschiedene Rechtsanwalts Kanzleien Urheberrechtsverletzungen in den Tauschbörsen ab. Von der Kanzlei Rasch werden die größten deutschen Tonträgerhersteller vertreten. Doch auch andere Labels lassen derzeit abmahnen. Insofern kann es passieren, dass Sie hier von unterschiedlichen Anwälten in Anspruch genommen werden. Es sind dann gegebenenfalls auch unterschiedliche Unterlassungserklärungen abzugeben. Es ist auch schon vorgekommen, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung von der gleichen Kanzlei wegen eines alten Sachverhalts noch einmal abgemahnt worden ist. Solche Mehrfach-Abmahnungen sind in der Regel missbräuchlich.

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