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02.09.2007
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Was Sie schon immer zum Online-Datentausch wissen wollten

Die große Filesharing-FAQ

Sascha Hottes

3 Fragen zum Strafverfahren, Teil 2

3.3 Fragen zu den Ermittlungen des Staatsanwaltes

Nachdem die Ermittlungen der Polizei abgeschlossen sind, teilt die Polizei dem Staatsanwalt das Ermittlungsergebnis mit.

3.3.1 Hier ist offenbar ein Strafverfahren gegen mich geführt worden, von dem ich nichts weiß. Muss ich nicht informiert werden?

Wenn keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden ist, werden sie nur in den seltensten Fällen von der Polizei vernommen. Sofern Sie nicht als Beschuldigter vernommen worden sind und sofern das Verfahren gegen Sie eingestellt worden ist, müssen Sie auch nicht darüber informiert werden, dass hier überhaupt ein Verfahren gegen Sie angestrengt worden ist. Oft erfahren Sie von dem Strafverfahren erst etwas, wenn die Musikindustrie versucht, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen Sie durchzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt ist das Strafverfahren in den meisten Fällen bereits (im Hintergrund) eingestellt worden. Nur in den seltensten Fällen meldet sich die Staatsanwaltschaft bei Ihnen, nachdem Sie bereits von der Musikindustrie angeschrieben worden sind.

3.3.2 Woraufhin wird die Staatsanwaltschaft tätig?

Die Staatsanwaltschaft wird auf die Strafanzeige gegen Unbekannt von der Kanzlei bzw. deren Mandanten tätig.

3.3.3 Wieso ist hier überhaupt ein Strafverfahren gegen mich geführt worden?

Das Strafverfahren dient allein dazu, um ihre Adresse herauszufinden. In der Regel kommt es der Musikindustrie nicht darauf an, dass Sie hier vom Staat bestraft werden.

3.3.4 Ich bin schon von Rechtsanwalt Rasch angeschrieben worden. Ist das Strafverfahren jetzt beendet?

Wenn Sie bis zum Schreiben der Musikindustrie nichts vom Staatsanwalt gehört haben, ist das Strafverfahren gegen sie mit höchster Wahrscheinlichkeit bereits eingestellt worden.

3.3.5 Wann wird ein Verfahren eingestellt?

In der Regel kann jeder Staatsanwalt selbst entscheiden, wann ein Verfahren eingestellt wird. Den Staatsanwälten in Deutschland sind allerdings Richtlinien an die Hand gegeben worden, wie mit den Filesharing-Verfahren umzugehen ist. Diese Richtlinien werden laufend angepasst. Aktuell kann grob gesagt werden, dass ein Verfahren dann eingestellt wird, wenn sich weniger als 500 Musikstücke auf Ihrer Festplatte befunden haben. Falls sich weniger als 1000 Musikstücke auf ihrer Platte befunden haben, wird das Verfahren meist gegen Zahlung einer geringen Spende an eine Hilfsorganisation eingestellt. Haben Sie mehr als 1000 Musikstücke auf Ihrer Festplatte zum Upload angeboten, so kann es sein, dass hier weiter gegen Sie ermittelt wird.

3.3.6 Was droht mir schlimmstenfalls im Strafverfahren?

Wir haben einige seltene Filesharing-Verfahren gesehen, bei denen eine Geldbuße von 90 Tagessätzen zu 50 € Tagessatzhöhe verhängt worden ist (insgesamt also 4500 €). Die Tagessatzhöhe hängt von ihrem Einkommen ab. Dabei handelt es sich allerdings um die krassen Fälle, mit mehreren tausend Musikstücken. Selbst in diesen Fällen konnten wir oft eine Reduzierung der Tagessätze erreichen. Hinweis: wenn eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wird, gilt der Angeklagte als vorbestraft.

3.3.7 Können Jugendliche auch strafrechtlich verfolgt werden?

Ab dem 14. Lebensjahr sind Jugendliche strafmündig, d.h. sie können gemäß dem Jugendstrafgesetz belangt werden.

3.3.8 Meine Kinder sind noch in der Ausbildung, kann das Strafverfahren negative Folgen haben?

Nur in den seltensten Fällen wird das Strafverfahren gegen die Kinder geführt. Meist wird das Strafverfahren zunächst gegen die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses geführt. Oft kann dann mit geschickter anwaltlicher Argumentation verhindert werden, dass überhaupt gegen die Kinder ermittelt wird. Selbst wenn gegen die Kinder ermittelt wird, fällt die Strafe in der Regel so gering aus, dass negative Folgen für das Ausbildungsverhältnis nicht zu befürchten sind.

3.3.9 Ich wusste nicht, dass hier auch Dateien zum Upload angeboten worden sind. Hilft das im Strafverfahren?

Prinzipiell schützt Unwissen nicht. Jedoch ist für eine Straftat ein vorsätzliches Handeln notwendig. Dieser Vorsatz liegt bei Unwissenheit nicht vor, insofern hilft es Ihnen im Strafverfahren. Im Zivilverfahren dagegen hilft Ihnen die Unwissenheit nicht, da ein vorsätzliches Handeln für den Schadensersatzanspruch nicht notwendig ist.


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