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02.09.2007
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Was Sie schon immer zum Online-Datentausch wissen wollten

Die große Filesharing-FAQ

Sascha Hottes

1 Allgemeine Fragen, Teil 3

1.14 Ich wusste nichts von den Aktivitäten meiner Kinder?

Darauf kommt es nicht an. Wurden die Aktivitäten Ihrer Kinder von Ihrem Internetanschluss begangen, sind Sie für die Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich auch verantwortlich. Zu diesem Punkt gibt es allerdings unterschiedliche Rechtsprechung. Das Landgericht Mannheim und das Landgericht Hamburg vertreten hier gegensätzliche Auffassungen. Das Landgericht Mannheim meint, dass Eltern dann nicht haftbar gemacht werden können, wenn sie ihre Kinder entsprechend aufgeklärt und ihnen den Tausch von Musik verboten haben. Das Landgericht Hamburg vertritt eine strengere Ansicht und meint, dass Eltern zur Not mit einem (kostenpflichtigen) IT- Experten den Computer so einrichten müssen, dass Kinder darüber kein Filesharing betreiben können. Diese Auffassung ist unserer Ansicht nach falsch. Filesharing an sich ist nicht illegal. Illegal ist es lediglich, wenn im Wege des Filesharing urheberrechtlich geschütztes Material getauscht wird. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird.

1.15 Ist Filesharing jetzt noch sicher?

Das konnte ganz darauf an, was Sie unter Sicherheit verstehen. Zumindest sollte davon abgeraten werden, urheberrechtlich geschütztes Material über Tauschbörsen zu verbreiten.

1.16 Ist es nicht gefährlich in Foren über diese Themen zu sprechen?

Prinzipiell ist der Austausch in Foren über diese Themen nicht strafbar. Immer wieder wird von der Musikindustrie versucht, das Filesharing an sich als illegal darzustellen. Dabei wird übersehen, dass es sich bei den Tauschbörsen nur um technische Hilfsmittel handelt, um Dateien zu tauschen. Das kostenlose Betriebssystem Linux wird so etwa verbreitet. Auch lizenzfreie Musik wird über solche Tauschbörsen getauscht. Da das Filesharing an sich also nicht illegal ist, ist es auch nicht gefährlich in Foren darüber zu sprechen.

1.17 Wie ist der aktuelle Stand der Rechtsprechung zum Thema Filesharing?

Hier muss zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren unterschieden werden. Im Strafverfahren hat sich die Situation neuerdings extrem entspannt. Die meisten Verfahren werden eingestellt und auch die Anzahl an Hausdurchsuchungen hat enorm abgenommen. Das hat insbesondere damit zu tun, dass die Staatsanwälte mittlerweile begriffen haben, dass sie nur als Vehikel dienen, um die hinter einer IP-Adresse stehenden Personen zu ermitteln.

In den Zivilverfahren ist die Situation allerdings noch offen. Heikel ist es insbesondere, sich um die Abgabe der Unterlassungserklärung zu streiten. Dies ist ein recht kostspieliges Verfahren, da hier oft extrem hohe Streitwerte von den Gerichten angesetzt werden. Derzeit gibt es eine Tendenz, bei Privatpersonen den Streitwert auf 100.000 € zu begrenzen. Doch selbst dann ist mit Verfahrenskosten im vier- bis fünfstelligen Bereich zu rechnen. Verfahren um die Unterlassungserklärung, wurden in der Vergangenheit bereits zuhauf geführt. Insoweit raten wir hier auch zur Abgabe von modifizierten Unterlassungserklärungen, um hier nicht das Kostenrisiko einzugehen.

Etwas anderes ist es, wenn um die Schadenersatzforderungen gestritten wird. Bislang ist uns kein Verfahren bekannt, mit denen der Schadenersatz geltend gemacht worden ist. Rein theoretisch hat die Musik Industrie allerdings noch drei Jahre nach Ermittlung des Schädigers Zeit, diese Verfahren anzustrengen, erst dann verjähren die Ansprüche.

1.18 Ist Rechtsanwalt Clemens Rasch ein Massenabmahner?

Das kann so pauschal nicht gesagt werden. Rechtsanwalt Clemens Rasch hat den Auftrag, im Namen der Musikindustrie sämtliche Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Daraus resultieren natürlich massenweise Abmahnungen. Diese Abmahnungen sind aber - anders als oft im Internet behauptet - nicht illegal oder gar missbräuchlich. Fraglich ist jedoch, ob für jede der mittlerweile rund 40.000 Abmahnungen immer wieder die volle Rechtsanwaltsgebühr verlangt werden kann. Hierzu vertreten die Gerichte unterschiedliche Ansichten.

1.19 Kann man sich in einer Sammelklage zusammenschließen?

In Deutschland sind Sammelklagen nicht zulässig. Allerdings gibt es ein BGH-Urteil in dem eine Sammelklage eines Verbraucherverbandes möglich war.

1.20 Ist es nicht unfair, dass die Provider Geld bekommen für die Datenherausgabe und dass der Staat dafür aufkommen muss?

Dass die Provider für die Datenherausgabe ein Entgelt verlangen können, ist gesetzlich geregelt in § 113 TKG Abs.2, S. 2, 3. Sicherlich auch aus finanziellen Erwägungen ist geplant, den Rechteinhabern künftig einen direkten Auskunftsanspruch gegen die Provider zu geben. Das hätte dann zur Folge, dass die Rechteinhaber (Musikindustrie) dann auch die Datenherausgabe selbst bezahlen müssen. Aus diesem Grund hat die Musikindustrie bereits angekündigt, auch in Zukunft den Umweg über das Strafverfahren zu wählen, umso Kosten sparen zu können.

1.21 Handelt es sich bei meiner IP-Adresse um Bestands- oder Verbindungsdaten? Und wo liegt der Unterschied?

Bestandsdaten sind solche Daten, die sich schon allein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Provider und dem Kunden entnehmen lassen. Verbindungsdaten sind dagegen diejenigen Daten, die bei jeder Verbindung anfallen. Also auch die bei jeder Einwahl neu zugewiesene dynamische IP-Adresse. Derzeit ist es umstritten, ob die Staatsanwaltschaft vom Provider die Herausgabe der Nutzerdaten verlangen kann. Dies hängt entscheidend davon ab, ob man die IP-Adresse als Bestandsdaten oder Verbindungsdaten einstuft. Denn für die Herausgabe von Verbindungsdaten benötigt die Staatsanwaltschaft einen richterlichen Beschluss.


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