Rapidshare: Von Klagen, Berufungen und neuen Gesetzen
Langfristig keine aktive Suche nach illegalen Dateien
Das zweite Problem: Selbst wenn ein Nutzer ein komplettes Album von Robbie Williams auf einem Sharehosting-Server ablegt, ist ja noch lange nicht gesagt, dass dieses auch zur illegalen Verbreitung im Netz gedacht ist. Schließlich ist es ja auch möglich, dass die Robbie Williams-MP3s ganz legal von einer gekauften CD gerippt wurden und auf dem Filehosting-Server nur als vorübergehendes Backup gespeichert sind - was schließlich nicht verboten ist. Das heißt: Es muss auch nachgewiesen sein, dass eine hochgeladene Datei dazu bestimmt ist, illegal getauscht zu werden.
Festzustellen, ob eine Musik- oder Filmdatei für den illegalen Tausch bestimmt ist oder nur kurz und dabei ganz legal auf den Servern der One-Click-Hoster abgelegt werden, ist also praktisch unmöglich. Dies weiß auch die Rapidshare AG und hat gegen das Urteil des Kölner Landgerichtes Berufung eingelegt. Das Schweizer Unternehmen hat dabei gute Chancen, in einer weiteren Verhandlung Recht zu bekommen: Würde die Entscheidung erneut gegen die Sharehoster fallen, hätte dies nämlich weit reichende Folgen - und das nicht nur für Sharehoster.

Tausende Dateien werden täglich über die Server der Sharehoster getauscht: Rapidshare.de.
Wird das Urteil bestätigt, bedeutet dies auch für "gewöhnliche" Webhoster, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass auf ihren Servern keine urheberrechtlich geschützten Dateien illegal gespeichert oder getauscht werden. Webhoster wie Strato, 1und1, freenet und Co. sind nach dem aktuell gültigen Telemediengesetz nämlich nicht verantwortlich für die bei Ihnen gespeicherten Daten. Es sei denn, ein Hoster weiß, dass einer seiner Kunden illegale Inhalte auf seinem Webspace ablegt hat und dort zum Download anbietet. In diesem Fall muss der Webhoster dafür sorgen, dass diese Dateien schnellstmöglich von dem Speicherplatz entfernt werden.
Im Fall der Sharehoster ist es jedoch eher unwahrscheinlich, dass den Betreibern nachgeweisen werden kann, dass sie genau wissen, welche Dateien im Laufe eines Tages über ihren Speicherplatz getauscht werden. Schließlich lädt ein überzeugter Filesharer keine Musik auf den Rapidshare-Server, nennt die entsprechende Datei "Robbie_Williams_Shes_Madonna_copyright_protected.mp3" und ruft dann auch noch freundlicherweise bei Rapidshare an, um den Betreibern mitzuteilen, dass er den Download-Link auf einer einschlägigen Webseite veröffentlicht hat.
Zwar könnten die Rapidshare-Betreiber täglich die zahlreichen Download-Listen absurfen, die im Web ständig aktualisiert werden. Doch gehört dies nach dem aktuellem Gesetz nicht zu ihren Aufgaben. Würden die Sharehoster jedoch durch einen Gerichtsbeschluss zu einer aktiven Suche nach Urheberrechtsverstößen gezwungen, hätte dies langfrisitig auch Auswirkungen auf die Webhoster. Der Verwaltungsaufwand zum Betreiben eines Webservers würde immens steigen, da ständig aktiv nach illegalen Inhalten gesucht werden müsste. Die Bestätigung des Rapidshare-Urteils hätte damit also auch weitreichende wirtschaftliche Folgen.
Wahrscheinlich wird deshalb auf lange Sicht bei den Sharehostern alles so bleiben wie gehabt: Niemand wird aktiv nach Verletzungen des Urheberrechts suchen - am aller wenigsten die One-Click-Hoster selbst. Auch wenn sie es nicht so richtig zugeben wollen, dürfte der allergrößte Teil des Traffics der Sharehosting-Server aus rechtlich geschützten Dateien bestehen, die fröhlich über das Netz getauscht werden. Und genau diese Dateien reizen eben auch viele Nutzer, sich einen Premium-Account bei einem Filehoster zu mieten - mit dem auch die beiden Rapidshare-Projekte einen großen Teil ihres Geldes verdienen dürften.
Auch Bobby Chang, Geschäftsführer der Rapidshare AG, zeigt sich in einer offiziellen Mitteilung zuversichtlich, in nächster Instanz den Fall für sich zu entscheiden: "Wir vertrauen darauf, dass es gelingt, in dem Berufungsverfahren die Sachlage zu verdeutlichen. Im Rahmen des summarischen einstweiligen Rechtschutzverfahrens hat es das Langgericht Köln abgelehnt, sich in der notwendigen Tiefe mit dem Details des Sachverhalts auseinander zu setzen. Jedoch hat das Gericht deutlich darauf hingewiesen, dass einer Haftung der RapidShare AG für Urheberrechtsverletzungen nur in Betracht kommt, wenn die RapidShare AG selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt. Ob das der Fall ist, ist in einem gesonderten Verfahren zu klären. Die Materie ist viel komplexer, als für viele auf den ersten Blick ersichtlich. Gerade deshalb braucht die Branche Rechtssicherheit und eine Entscheidung, die Innovationen Rechnung trägt."
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Wie geht's weiter? Zu diesem Thema haben wir eine redaktionelle Übersicht erstellt. Sie finden das Special zu Filesharing hier.
