Abmahnung wegen P2P
Regierung will erwischte Filesharer besser schützen
Filesharing
Zunächst einmal wird dazu die IP des Übeltäters ermittelt. Diese lässt sich in den meisten P2P-Netzen ohne Probleme auslesen. In der IP-Adresse versteckt sich bereits codiert der Internetprovider des Filesharers. Im Prinzip würde anschließend ein kurzer Anruf bei T-Online, Arcor und Co. ausreichen, um die Adressdaten des Users zu ermitteln, der sich hinter der ermittelten IP versteckt. An dieser Stelle spielen die Provider jedoch nicht mit. Aus Datenschutzgründen geben sie die Namen ihrer Nutzer nicht preis.
Aus diesem Grund müssen die Anwälte der Musikindustrie den umständlichen Weg über den Staatsanwalt gehen und dort erst einmal eine Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung gegen den Nutzer erstatten. Die Folge: Der Staatsanwalt fordert bei dem entsprechenden Provider die Adressdaten des Nutzers ein. Die Internetprovider müssen in diesem Fall die Daten herausrücken. Oft werden die Verfahren gegen die Filesharer anschließend jedoch wegen Geringfügigkeit wieder eingestellt und die P2P-Nutzer sind strafrechtlich aus dem Schneider. Als Nebenkläger beantragt die Musikindustrie jedoch Akteneinsicht, kommt so an die Adressdaten des vorher unbekannten Nutzers und fordert in einer Zivilklage anschließend Schadensersatz im bis zu fünfstelligem Bereich.
Auch wenn die Musikindustrie so letzendlich zu ihrem Ziel gelangt, ist der Ablauf dabei sehr umständlich und langwierig. Deshalb wünscht sich der Musikverband schon seit einigen Jahren ein Gesetz, welches es erlaubt, die Daten der P2P-Nutzer direkt beim Provider anzufordern. Mit dem neuen Gesetzesentwurf wurde jedoch auch dieser Wunsch nicht wirklich berücksichtigt. Der Ablauf soll sich lediglich etwas vereinfachen: Zukünftig muss keine Strafanzeige mehr gestellt werden, um die Adressdaten der Übeltäter zu ermitteln. Der Kläger muss dem Gericht nur noch glaubhaft machen, dass er im Besitz der Urheberrechte für zum Beispiel bestimmte Songs ist und diese von einem Filesharer unerlaubt getauscht wurden. Im Anschluss daran fordert das Gericht die Daten des Nutzers beim Provider ein.
Gesetzesentwurf kein Freifahrtsschein
Dies geht zwar schon etwas schneller als der Weg über eine Strafanzeige, ist aber nicht das, was sich die Musikindustrie unter einer wirklichen Vereinfachung der derzeitigen Situation vorstellt. Entsprechend unzufrieden ist der Musikverband mit dem Gesetzesentwurf und sieht darin gleich eine doppelte Bestrafung für die Musikindustrie: Begrenzung der abschreckenden Abmahngebühren und eine nur unzureichende Vereinfachung bei der Ermittlung von P2P-Übeltätern.
Den Filesharern scheint dies alles relativ egal zu sein. Bereits vor der Verabschiedung des Gesetzesentwurfes stand fest: Filesharing ist beliebt wie nie zuvor. Bespielsweise bestätigte eine Studie des Leipziger Unternehmens insight & control zum Internettraffic in Deutschland einen riesigen Datenfluss aus Musik- und Filmdateien im Netz. Bis zu 70 Prozent des deutschen Netz-Traffics wird von Filesharern erzeugt.
Doch der neue Gesetzesentwurf oder die ungebrochene Beliebtheit von P2P ist nicht mit einem Freifahrtsschein für alle begeisterten Tauschbörsennutzer zu verwechseln. Auch wenn die Musikindustrie zukünftig immer noch verhältnismäßig lange brauchen wird, um die Identität eines Filesharers zu ermitteln, hält dies die Plattenbosse nicht davon ab, die P2P-Community auch weiterhin mit Klagen zu bombardieren. Und sind die Adressdaten eines Filesharer erst einmal ermittelt, kann es immer noch sehr unbequem für den einen oder anderen P2P-User werden.
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